Anträge zum Corona-Förderprogramm für die Monate September bis Dezember können ab sofort gestellt werden

Unternehmen, Soloselbstständige und Organisationen, die durch die Corona-Krise in eine wirtschaftliche Schieflage geraten waren, konnten seit Mitte Juli eine Liquiditätshilfe in Form der Corona-Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen. Die Antragsfrist für die erste Phase dieser Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) endete zum 9. Oktober 2020.

Seit dem 20. Oktober können nun Anträge für die Überbrückungshilfe II auf der Antragsplattform des Bundes unter ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.

Veränderte Fördersätze und flexiblere Eintrittsschwelle

Gegenüber der ersten Phase der Überbrückungshilfe verändern sich die Fördersätze und der Vergleichszeitraum. Außerdem wird die Eintrittsschwelle flexibilisiert. Es können nun auch Unternehmen einen Antrag stellen, die einen weniger massiven Einbruch erlitten haben.

Die wesentlichen Eckpunkte der zweiten Phase der Überbrückungshilfe sind wie folgt:

  1. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen
  • mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. (bisher Umsatzeinbruch von 60 Prozent in April und Mai 2020)
  1. Personalkosten werden pauschal in Höhe von 20 Prozent (bisher 10 Prozent) der übrigen Fixkosten gefördert.
  2. Die Überbrückungshilfe besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss und erstattet einen Anteil in Höhe von
  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten),
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent und unter 50 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch) im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
  1. Die KMU-Beschränkung, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten max. 15.000 Euro förderfähig sind, wird gestrichen.
  2. Im Rahmen der elektronischen Abrechnung der endgültigen Umsatzeinbrüche und Fixkosten nach Programmende gibt es nunmehr eine Rückforderungs- und auch Nachschusspflicht (bei Überbrückungshilfe I keine Nachschusspflicht).

Auch für die zweite Phase der Überbrückungshilfe kann ein Antrag nur in digitaler Form über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte) gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Weitere Informationen erhält man unter ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

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Pressemitteillung des BMWi vom 21. Oktober 2020 

haufe.de: Überbrückungshilfe Phasen 1 und 2

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