Finanzministerium bestätigt in seiner Stellungnahme die VDZ-Auffassung

Nach langem Zögern und mehreren Stellungnahmen des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) sowie der anderen Verlegerverbände hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine verbindliche Aussage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zeitschriften- und Zeitungsabonnements getroffen. Diese Festlegung war durch die temporäre Mehrwertsteuersenkung zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 erforderlich geworden.

Nach der Stellungnahme des BMF wird bei der „Lieferung des Printabos die Leistung am letzten Tag des vereinbarten Leistungszeitraums ausgeführt, wenn für die einzelnen Ausgaben kein gesondertes Entgelt vereinbart ist oder abgerechnet wird, sondern nur ein Gesamtkaufpreis existiert.“ Wie die Überlassung der E-Paper im Abonnement handele es sich beim Abonnement gedruckter Zeitschriften um eine Dauerleistung, die an dem Tag ausgeführt werde, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum ende.

Wird eine solche Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z.B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen vor. Der anzuwendende Umsatzsteuersatz ergibt sich dann aus dem am Ende des Teilleistungszeitraums geltenden Steuersatzes. Teilleistungen seien auch anzuerkennen, wenn in einer Rechnung neben dem Gesamtentgelt der auf einen kürzeren Leistungsabschnitt entfallende Teilbetrag angegeben werde und es dem Leistungsempfänger überlassen bleibe, das Gesamtentgelt oder die Teilentgelte zu entrichten.

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Quelle: VDZ | Verband Deutscher Zeitschriftenverleger

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