Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schaltet bundesweite Antragsplattform frei  

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen für die Monate Juni bis August erhalten. Dazu wurde am 8. Juli die bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de freigeschaltet.

Die Überbrückungshilfe muss nicht zurückgezahlt werden und kann auch von gemeinnützigen Organisationen und Soloselbständige abgerufen werden.

Zur Beantragung müssen die Antragsteller einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer kontaktieren. Dieser kann sich auf der Antragsplattform registrieren und die Unterlagen für das Unternehmen in einem vollständig digitalisierten Prozess einreichen. Die Auszahlungen an die Unternehmen sollen bereits im Juli erfolgen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist.
  • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen.
  • gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (bei diesen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt)

Welche Fördersummen gibt es?

Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten (z.B. Mieten, Pachten, Personalaufwendungen, Ausbildungskosten, Grundsteuern) soll die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen gesichert werden.

Die Überbrückungshilfe erstattet hierzu einen Anteil in Höhe von

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang,
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%,
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat.

Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Welche Fristen sind zu beachten?

Das Programm bezieht sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020. Der Antrag muss bis spätestens 31. August 2020 bei der zuständigen Landesbehörde über das Online-Antragsverfahren gestellt werden. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Auszahlungsfrist endet am 30. November 2020.

Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist möglich, jedoch ebenfalls spätestens bis zum 31. August 2020

Weiterführende Links:

Link zur Antragsplattform

FAQ des BMWI zur Überbrückungshilfe

Eckpunktepapier zur Überbrückungshilfe

Haufe.de: Online-Seminar zur Überbrückungshilfe und weiteren Förderungen am 14. Juli

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