Änderungen durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge

Seit dem 1. Juli 2022 ist der sogenannte Kündigungsbutton im Online-Bereich verpflichtend, der Verbrauchern die Kündigung von längerfristig abgeschlossenen Verträgen erleichtern soll. Diese neue Vorgabe ist für Verlage, die online Abonnementverträge mit Verbrauchern schließen, relevant und löst Handlungsbedarf aus. Darüber hinaus gibt es neue Regelungen für die Kündigungsfristen und automatische Vertragsverlängerungen von Dauerschuldverhältnissen, die zu kürzeren Abo-Laufzeiten führen können.

Abbildung © MVFP SüdwestEine Leseprobe aus der aktuellen Ausgabe 1/22 unseres Mitgliedermagazins impresso.

Eingeführt wurden die neuen Regelungen durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Ziel des Gesetzes ist es, Verbraucher vor langen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen und ihnen die Kündigung zu erleichtern. Welche Änderungen die Neuregelungen mit sich bringen, wird in dem nachfolgenden Beitrag erläutert.

Kündigungsbutton ab dem 1. Juli 2022

Verlage, die Abonnementverträge mit Verbrauchern auch über ihre Internetseiten schließen, müssen ab dem 1. Juli 2022 auf ihren Internetseiten einen sog. Kündigungsbutton vorhalten, über den Verträge gekündigt werden können. Genau genommen sind es sogar zwei Buttons, die durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge eingeführt werden. Ziel der Neuregelung ist es, Verbrauchern die Kündigung eines Onlinevertrages so einfach zu machen wie dessen Abschluss, der Vertrag soll per Mausklick beendet werden können. Was sich auf den ersten Blick überschaubar anhört, kann einigen setzungsaufwand mit sich bringen. Daher besteht hier Handlungsbedarf. Sind die neuen Vorgaben nicht bis zum 1. Juli 2022 umgesetzt, führt dies dazu, dass alle Verträge, für die die neue Kündigungsroutine zur Verfügung gestellt werden muss, fristlos kündbar sind.

Welche Verträge sind betroffen?

Die neuen Vorgaben gelten für alle Verträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z. B. über eine Website) geschlossen werden und auf ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis gerichtet sind. Dazu gehören alle Verträge, die typischerweise längerfristig abgeschlossen werden und eine entgeltliche Leistung zum Inhalt haben, wie bspw. Abonnementverträge.

Unerheblich ist dabei, ob der zu kündigende Vertrag online abgeschlossen wurde, es kommt allein darauf an, ob das Unternehmen den Vertragsschluss auch über eine Website anbietet. Zudem gelten die neuen Regelungen auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden, d. h. auch für Altverträge muss die einfache Kündigungsmöglichkeit zugelassen bzw. eingerichtet werden. Die Neuregelung bezieht sich allerdings nur auf Verträge mit Verbrauchern, für den reinen B2B-Bereich ist der Kündigungsbutton nicht verpflichtend.

Kündigungsmöglichkeit auf der Website

von Rechtsanwältin Dr. Julia Jankowski, LL.M.

Dieser Artikel wurde der aktuellen Ausgabe 4/2022 unseres Mitgliedermagazins impresso entnommen. Weitere Informationen zur Zeitschrift finden Sie in unserem Ausgabenarchiv.

 

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