Was ist bei Zeitschriften- und Online-Abonnements zu beachten?  

Der Bundestag hat am 24. Juni das Gesetz für „Faire Verbraucherverträge“ verabschiedet, welchem am 25. Juni auch der Bundesrat zugestimmt hat. Damit soll die Telefonwerbung für Energielieferverträge sowie Verträge etwa für Fitnessstudios, Partnerbörsen oder auch für Zeitschriften- und Zeitungs-Abos zum Schutze der Verbraucher reguliert werden. Auch die Einführung eines Kündigungsbuttons und Änderungen im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Gegenstand des Gesetzes. Ein Überblick.

Neuregelung für stillschweigende Vertragsverlängerung

Abonnementverträge wie etwas Verträge für Fitnessstudios, Streamingdienste oder Gas- und Stromlieferungen werden oftmals mit einer längeren Laufzeit angeboten. Solche Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren sind auch künftig zulässig. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen dadurch größtmögliche Freiheit bei der Vertragswahl und -ausgestaltung haben und etwa von Kostenvorteilen bei längeren und flexibleren Laufzeiten profitieren.

Geändert wurde aber die Regelung zur stillschweigenden Vertragsverlängerung – und dies betrifft auch Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnements. Verträge müssen nach Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit künftig monatlich kündbar sein. Verpasst der Kunde also die Kündigungsfrist, verlängert sich der Vertrag künftig maximal um einen Monat und der Kunde kann jederzeit mit Monatsfrist kündigen. Wichtig: Diese Regelungen gelten nur zum Schutz von Verbrauchern, also lediglich für das B2C-Geschäft. Im B2B-Bereich bleiben längerfristige Vertragslaufzeiten oder auch stillschweigende Verlängerungen weiterhin zulässig.

Online-Kündigungsbutton am Mitte 2022 Pflicht

Auch der neue Online-Kündigungsbutton, der ab Mitte kommenden Jahres verpflichtend vorgesehen ist, bezieht sich nur auf B2C-Verträge. Die neue Regelung besagt, dass dem Verbraucher bei online geschlossenen Verträgen eine Möglichkeit gegeben werden muss, diese auch online zu kündigen. Dies geschieht – analog zum Bestellbutton – über einen verpflichtenden Kündigungsbutton im Online-Bereich („Verträge hier kündigen“), welcher leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Anbieters platziert sein muss.

Werbung am Telefon weiterhin zulässig

Telefonwerbung im B2C-Bereich ist weiterhin erlaubt, jedoch müssen Unternehmen künftig die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf boersenblatt.net – dort gibt die Rechtsabteilung des Börsenvereins Antworten auf die wichtigsten Fragen zum neuen Gesetz.

Quelle: bundesregierung.de

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