Abweichungen vom Manteltarifvertrag zur Beschäftigungssicherung bei coronabedingten Umsatzrückgängen möglich

Der zwischen dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) mit den angeschlossenen Landesverbänden und den Journalistengewerkschaften ausgehandelte Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für Zeitschriftenredakteure tritt am heutigen 1. September 2020 in Kraft.

Danach können bis Ende 2021 bei nachgewiesenen Umsatzeinbußen im Wege von freiwilligen Betriebsvereinbarungen tarifliche Ansprüche für bis zu 12 Monaten reduziert werden, sofern gleichzeitig betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen werden.

Gleichzeitig empfehlen die Tarifvertragsparteien den Verlagen sowie Redakteurinnen und Redakteuren, dass auch während Phasen der Kurzarbeit im Verlauf des Jahres 2020 Altersversorgungsbeiträge in die Presseversorgung ungekürzt entrichtet werden, so als ob keine Kurzarbeit eingeführt worden wäre.

Mit dieser Empfehlung wollen die Tarifparteien die Altersabsicherung der Redakteurinnen und Redakteure stabilisieren und die sehr komplexe Berechnung der Beitragsentrichtung in den Verlagen erleichtern, die Kurzarbeit vereinbaren.

Den Tarifvertrag finden Sie hier zum Download (PDF).

Quelle: VDZ | Verband Deutscher Zeitschriftenverleger

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