Erstattung der Vorauszahlungen durch die Finanzämter als Corona-Sofortmaßnahme

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind und dadurch mit einem Verlust für das Geschäftsjahr 2020 rechnen, können eine Erstattung der für 2019 geleisteten Einkommens- oder Körperschaftssteuerbeiträge beantragen. Den Beschluss des Bundeskabinetts von Ende April zum pauschalierten Verlustrücktrag als weitere Corona-Sofortmaßnahme hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt in die Wege geleitet.

Wie funktioniert der pauschalierte Verlustrücktrag?

Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Einkommens- und körperschaftsteuerliche Verluste unter gewissen Voraussetzungen in das Vorjahr zurückgetragen werden können, was zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens des Vorjahres führt.

Ein Verlustrücktrag auf das Geschäftsjahr 2019 kann im Normalfall jedoch erst berücksichtigt werden, wenn ein Verlust im Jahresabschluss 2020 festgestellt bzw. mit Abgabe der Steuererklärungen für 2020 geltend gemacht würde. Dies wäre üblicherweise frühestens im Laufe des Jahres 2021 der Fall – und würde damit vor dem Hintergrund eines momentanen Corona-bedingten Liquiditätsengpasses viel zu spät zu einer wirtschaftlichen Entlastung der betroffenen Unternehmen führen.

Damit eine solche Entlastung zeitnah möglich ist, hat das BMF nun als Steuererleichterung einen pauschalen Verlustrücktrag ermöglicht. Hierbei werden die für das Jahr 2020 prognostizierten Verluste mit den für das Jahr 2019 geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer verrechnet, so dass es zu einer Erstattung der Vorauszahlungen kommt.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 bis dahin zugrunde gelegt wurden. Die Inanspruchnahme der Herabsetzung erfolgt auf Antrag beim zuständigen Finanzamt.

Weiterführende Informationen:

vzvnrw.de – Corona-Sofortmaßnahme

haufe.de – Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

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