Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im nächsten Jahr von 5,2 auf 4,8 Prozent herabgesetzt. Das verkündete die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 am 11. August 2016 im Bundesgesetzblatt.

Wer als Verlag oder Unternehmen freiberufliche künstlerische Tätigkeiten in Anspruch nimmt – darunter fallen u.a. Leistungen von freien Autoren und Grafikern – der muss auch die Künstlersozialabgabe entrichten. Mit diesen Abgaben werden 30 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge von freiberuflichen Künstlern gedeckt. Für den Rest kommt mit 20 Prozent der Bund mit seinem Bundeszuschuss und zu 50 Prozent die versicherten Künstler auf.

Die Absenkung der Prozentsätze werden der Tatsache gerecht, dass mittlerweile deutliche mehr Auftraggeber bzw. Unternehmen ihrer Abgabepflicht nachkommen.  So stieg die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen um rund 25 Prozent auf rund 227.000 Unternehmen im Jahr 2015 an. Die Folgen sind eine größere Abgabegerechtigkeit und eine Entlastung für alle abgabepflichtigen Unternehmen und Verwerter.

Der Abgabesatz wird im Jahresrhythmus für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind all in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 (PDF)