VERPACKUNGSGESETZ 2019

Fakten und Hilfestellungen für Zeitschriftenverlage

EINLEITUNG

Am 1. Januar 2019 löst das Verpackungsgesetz die bisherige Verpackungsverordnung ab. Nachfolgend wollen wir Sie gemeinsam mit unserem Dachverband VDZ darüber informieren, welche Änderungen das Verpackungsgesetz insbesondere für Verlage mit sich bringt. Das Gesetz betrifft alle, die gewerblich Verpackungen in Verkehr bringen und deren Empfänger der verpackten Ware private Haushalte und „vergleichbare Anfallstellen“ (b2c) sind.

Im großgewerblichen oder industriellen b2b-Bereich, wo hochvolumige Verpackungsmengen anfallen, müssen Hersteller bzw. Vertreiber innerhalb der Lieferkette gebrauchte, restentleerte Verpackungen gleicher Art, Form und Größe vor Ort kostenfrei zurückzunehmen (§ 15 VerpackG). Anders sieht es im b2c-Bereich aus, hier fällt oft Verpackungsmüll an, für dessen Entsorgung bislang noch keine Lizenzgebühr gezahlt wurde. Die Dualen Systeme blieben hier auf den Entsorgungskosten sitzen. Genau diese Lücken will das Verpackungsgesetz nun schließen.

Neu ist insbesondere die Registrierungspflicht für Firmen, die verpackte Waren in Deutschland für Endverbraucher auf den Markt bringen. Dafür wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geschaffen, die als Behörde mit hoheitlichen Aufgaben ausgestattet wurde. An der Entsorgungspflicht (Systembeteiligungspflicht), wie sie bereits in der Verpackungsverordnung geregelt war, ändert sich nichts. Wer aber ohne Registrierung bei der ZSVR Verpackungen in Umlauf bringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit hohen Bußgeldern belegt werden.

DIE HIER GEGEBENEN INFORMATIONEN UND EMPFEHLUNGEN SIND NACH DERZEITIGEM SACHSTAND MIT BESTEM WISSEN ERSTELLT WORDEN. WIR KÖNNEN ABER KEINE RECHTSSICHERHEIT BIETEN UND KEINE HAFTUNG ÜBERNEHMEN!

INHALT

DAS VERPACKUNGSGESETZ IM ÜBERBLICK

Ab 1. Januar 2019 gilt das neue deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG), das die seit 1991 geltende Verpackungsverordnung ablöst. Ziel ist, die Recycling- und Mehrwegquote im Verpackungsbereich zu erhöhen, was auch durch die Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach ökologischen Gesichtspunkten bei den dualen Systemen erreicht werden soll. Und alle, die verpackte Waren in Verkehr bringen, sollen sich an den Kosten der Verpackungsentsorgung beteiligen. Durch mehr Transparenz sollen Schlupflöcher geschlossen und die Kosten gerechter verteilt werden.

Das “Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen” betrifft also alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Verkehr bringen. Dies bezieht sich auf systembeteiligungspflichtige Verkaufs- und Umverpackungen sowie Versandverpackungen. Systembeteiligungspflichtig bedeutet, dass die Entsorgung der Materialien über die Abfallkreisläufe, also über Entsorger der Abfallwirtschaft bzw. Recyclingbranche zu erfolgen hat (Hier geht es direkt zur Liste).  Es gilt auch für Verpackungsbestandteile wie Folien, Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, Styroporschnipsel und sonstige Füllmaterialien.

Verpackungen darf künftig nur in Umlauf bringen, wer sich zuvor bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregisterregistriert hat. Diese Zentrale Stelle fungiert als Bundesbehörde mit hoheitlichen Aufgaben. Ihr obliegt letztendlich die Überwachung der Systembeteiligung.

Dabei meint der Begriff „Hersteller“ den so genannten „Erstinverkehrbringer“ der befüllten Warenverpackung, die an private Haushalte und vergleichbare „Anfallstellen“ geht. Letztere können z. B. Verwaltungen, Handwerksbetriebe, Hotellerie und Gastronomie sein. Das betrifft also auch Druckereien und Verlage, die ihre Produkte verpackt und gewerbsmäßig in den Verkehr bringen. Wichtig: Es gibt bei dieser Meldepflicht keine Bagatellgrenzen. Ab sofort können sich die betroffenen Unternehmen in der Registrierungs-Datenbank LUCID der Zentralen Stiftung eintragen – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gelten diese dann als „vorläufig“. Ab 2019 werden die Registrierungen dann im Internet veröffentlicht. Verstöße gegen die Vorschriften des neuen Verpackungsgesetzes können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von bis zu 200.000 Euro belegt.

Gegenüber der alten Verpackungsverordnung wird mit anderen Begrifflichkeiten und Zuordnungen gearbeitet. Zentral ist hier die Definition von gewerblichen und privaten Verbrauchern!

Eine Anmerkung vorab – Rechtssicherheit sieht anders aus

Bezüglich des VerpackG sind noch viele Fragen offen, manche der dort verwendeten Rechtsbegriffe sind unklar und erscheinen z. T. widersinnig. Dr. Alexander Lägeler, Geschäftsführers des Verbands Druck und Medien in Baden-Württemberg kommt mit Blick auf das VerpackG zu folgender Einschätzung: “Das VerpackG reiht sich ein in die immer länger werdende Liste extrem schludrig und mit unklaren Rechtsbegriffen gespickten Regelungen.”  

Der Dialog mit der Behörde (Zentrale Stelle Verpackungsregister, ZSVR) ist seit Wochen (Stand: November 2018) stark erschwert. Die Telefon-Hotline (Tel.: 0541 34310555) gibt nur technische Hilfe rund um den Registrierungsprozess und das Verpackungsregister LUCID (werktags 9:00 – 17:00 Uhr). Rechtliche Anfragen zu den Pflichten nach dem VerpackG und unternehmensspezifische Einzelauskünfte können nur per E-Mail eingereicht werden (anfrage@verpackungsregister.org). Allerdings besteht angesichts des massiven Maileingangs wohl kaum eine Chance auf zeitnahe Beantwortung bis zum Stichtag.

Hilfreich für die eigene Recherche sind aber der „How-To-Guide“ und der FAQ-Katalog. Zudem gibt es zur Orientierung den Katalog systembeteiligter Verpackungen. Mittels diesem soll die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen eindeutig und rechtssicher bestimmt werden. Da dieser Katalog jährlich überarbeitet und aktualisiert werden wird, empfiehlt es sich, hier systematisch nach Updates zu schauen (Holpflicht der Hersteller).

Wir bemühen uns derzeit für die Zeitschriftenbranche relevante, strittige Punkte zu klären.

„HERSTELLER“ MÜSSEN SICH REGISTRIEREN

Im Sinne des VerpackG ist „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ nicht der Verpackungsmittel-Produzent, sondern der Erstinverkehrbringer verpackter Ware. Das kann auch der Importeur sein, der die Ware auf den deutschen Markt bringt.

Wichtig ist zudem, dass “Hersteller” hierbei auch z. B. ein Verlag ist, der eine Druckerei oder einen Dienstleister mit der Verpackung (und dem Versand) seiner Zeitschriften beauftragt.

Dieses Schema gilt auch im Bereich des Corporate Publishing: Ist Ihr Verlag wiederum Dienstleister für einen Industriepartner für den Sie z. B. Kundenmagazine realisieren? Geschieht die Aussendung an Endkunden im Namen des Industriepartners, so ist dieser Hersteller im Sinne der VerpackG. Er muss sich und seine Marke also registrieren.

Sie als Verlag müssen jedoch sicherstellen, dass diese Registrierung tatsächlich vorliegt – lassen Sie sich von Ihrem Kunden seine Registrierungsnummer bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zeigen. Denn auch für Sie als Vertriebs- oder Handelspartner gilt das Verbot, nicht registrierte Ware in Umlauf zu bringen! Übrigens: Was zählt, ist der “Absender” auf der Verpackung. Nicht ausschlaggebend ist, ob Sie im Impressum auftauchen.

(Von der Systembeteiligungspflicht nicht betroffen sind Transportverpackungen, die später nicht an den Endverbraucher gehen! Diese sind nicht systembeteiligungspflichtig.)

WEN BETRIFFT DAS VERPACKG?

  • Alle, die im Geltungsbereich Deutschland, mit Ware befüllte Verpackungen in den Verkehr bringen, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen.

  • Unternehmen, die Verpackungen herstellen oder importieren (ab deutscher Grenze, ist der Importeur “Erstinverkehrbringer” für den deutschen Markt).

  • Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen oder verpackte Waren importieren oder weiterverkaufen. (ab deutscher Grenze, ist der Importeur “Erstinverkehrbringer” für den deutschen Markt).

  • Online­-Versender/Händler

  • Aber auch Unternehmen, die wie Verlage, Waren verpacken lassen.

AB WANN GILT DAS VERPACKG?

Zum 1. Januar 2019 tritt das VerpackG vollständig in Kraft. Dann ist die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister „LUCID“ und die Beteiligung (Lizensierung) bei einem Entsorger der Recycling- bzw. Abfallbranche Pflicht.

Das Verpackungsregister geht dann online, so dass sich Verbraucher, Dienstleister, Grossisten, Händler, Entsorger und Ihre Mitbewerber hier schnell informieren können.

WAS IST ZU TUN?

1. Bis spätestens 01.01.2019 Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister „LUCID“ (ZSVR). Hier erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Bis 01.01.2019 ist die Registrierung vorläufig. Die Registrierungsnummer wird voraussichtlich aber später weitergelten.

2. Lizensierung bei einem so genannten Systembetreiber der Abfallrecylingsbranche (Duale Systeme). Für deren Dienstleistungen fallen für Sie als Lizenznehmer Kosten an, die sich nach Ihren Verpackungsmaterialien und deren jeweiligen Mengen richten. Eine Liste der 10 Unternehmen finden Sie hier. Für die Lizensierung benötigen Sie die Nummer der ZSVR.

Außerdem:

3. Größere Unternehmen müssen nun ihre Vollständigkeitserklärungen (VE) nicht mehr bei den IHKs, sondern bereits für 2018 bei der Zentralen Stelle hinterlegen. Das beträfe z. B. Verlage, die bei Verpackungen jährlich mehr als 50.000 kg PPK (Papier, Pappe, Kartonagen) oder 30.000 kg Kunststoffe verwenden.

WAS, WENN MAN DIE FRIST VERSÄUMT?

Wer sich nicht registriert hat, darf laut Gesetz keine verpackten Produkte in den Umlauf bringen. Dieses Vertriebsverbot betrifft nicht nur den Hersteller (s.u.), sondern auch alle nachgelagerten Vertriebsstufen (auch wenn diese nicht registrierungspflichtig sind!). Wer es doch tut, dem drohen Bußgelder:

  • Bis zu 10.000 Euro pro Fall bei Nicht-Registrierung.
  • Bis zu 200.000 Euro bei Nicht-Beteiligung an einem Dualen System (Kooperation mit einem Recyclingunternehmen)

WAS KOSTET DAS PROZEDERE?

Kostenlos sind die Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und auch deren anderen Leistungen und Beratung. Denn finanziert wird die Zentrale Stelle durch die Entsorger der Recyclingbranche (Duale Systeme und Branchenlösungen).

Kosten fallen für Sie als Hersteller bzw. “Erstinverkehrbringer” aber im Rahmen der so genannten Lizensierung an. Und zwar für die Leistungen des Recyclingpartners (des “Systems”), mit dem Sie einen Lizenzvertrag über die Entsorgung Ihrer Verpackungen abschließen müssen. Dies richtet sich nach Menge und Art der anfallenden Verpackungen. Deshalb sollten Sie hier mehrere Angebote einholen. Eine Liste der Dualen Systeme finden Sie hier.

KANN DAS GANZE EIN DIENSTLEISTER ÜBERNEHMEN?

Nein, die Registrierung bei der Zentralen Stelle und die Lizensierung bei einem der gelisteten Unternehmen der Abfallwirtschaft (Dualen Systeme) muss “höchstselbst” vorgenommen werden. Als Verlag sind Sie Hersteller und Erstinverkehrbringer – auch wenn Sie den Auftrag zur Verpackung an Dritte gegeben haben.

Informieren Sie sich aber schnellstmöglich bei Ihrer Druckerei/Ihrem Dienstleister über die für Ihre Produkte verwendeten Verpackungsarten und jeweiligen Mengen bzw. Gewichte, um möglichst genau Ihre Daten an die beiden Stellen (Zentrale Stelle, Ihr Entsorger) melden zu können. Dabei ist aber entscheidend, an wen die Produkte versandt werden und welche.

ENTSCHEIDEND IST, WO DER MÜLL ANFÄLLT

Im großgewerblichen oder industriellen b2b-Bereich, wo hochvolumige Verpackungsmengen anfallen, müssen Hersteller bzw. Vertreiber innerhalb der Lieferkette gebrauchte, restentleerte Verpackungen gleicher Art, Form und Größe vor Ort kostenfrei zurückzunehmen (§ 15 VerpackG). Anders sieht es im b2c-Bereich der privaten Endverbraucher und bei mit diesen “vergleichbaren Anfallstellen” aus, hier fällt oft Verpackungsmüll an, für dessen Entsorgung bislang noch keine Lizenzgebühr gezahlt wurde. Die Dualen Systeme blieben also bislang auf den Entsorgungskosten sitzen. Genau diese Lücken will das VerpackG nun schließen.

Weil bei ihnen in Menge und Art ähnlicher Verpackungsmüll wie in Privathaushalten anfällt, zählen insbesondere folgende (gewerbliche) Endverbraucher zu den “vergleichbaren Anfallstellen”:

  • Hotellerie/Gastronomie (auch Kantinen)
  • Verwaltungen und Behörden
  • Kasernen
  • Krankenhäuser,
  • Bildungseinrichtungen,
  • karitative Einrichtungen,
  • Niederlassungen von Freiberuflern (also z. B. Heilpraktiker, Psychologen, Ärzte, Tierärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten, Chemiker, Journalisten, Designer, Musiker, Künstler, Dolmetscher) – ein klassisches Feld auch für Fachverlage
  • Kinos, Opern und Museen (typische Beispiele für den Kulturbereich)
  • Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien (typische Beispiele für den Freizeitbereich)
  • landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, “deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton (PPK) als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.”

Eine Trennung in b2b und b2c ist also keine klare Orientierung

Wenn Zeitschriften bzw. Druckereierzeugnisse an Kleinunternehmer oder Freiberufler versandt werden, sind sie systembeteiligungspflichtig verpackt. Landen sie im Briefkasten von Großunternehmen und Industrie, die über größere Umleerbehälter je Sammelgruppe (>1.100-Liter) verfügen, sind sie nicht anzumelden.

Abonnenten von Zeitschriften können aber beides sein. Hier stellt sich nun die Frage, bei welcher Gewerbeform die Verpackung typischerweise anfällt. Geht z. B. eine Architekturzeitschrift mehrheitlich an Architekten und Bauingenieure, aber auch an große Bauunternehmungen, so sind die Verpackungen anzumelden.

In Zweifelsfällen kontaktieren Sie hierzu auch selbst einen Systembetreiber der Abfallwirtschaft oder die ZSVR.

Hier stellt sich für Verleger zahlreicher Fachzeitschriften die Frage, ob auch ihre Abonnenten in Firmen arbeiten, die zu den „vergleichbaren Anfallstellen“ zählen. Denn das würde – sofern die Zeitschriften in Versandverpackungen an die Abonnenten verschickt werden – zu einer unmittelbaren Systembeteiligungspflicht der Verlage führen. Das Risiko, dass dem so ist, ist hoch. Denn die Tatsache, dass unter den vergleichbaren Anfallstellen „Verwaltungen und Behörden“ aufgeführt sind, lässt vermuten, dass die Einordnung auch für ähnliche Arbeitsstellen in der freien Wirtschaft, wie z. B. Büros in größeren Firmen gilt. Eine abschließende Aussage können wir derzeit noch nicht treffen.

DER PRODUKTKATALOG DER ZSVR

Orientierung darüber, welche Verpackungsarten betroffen sind, bietet der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen auf der Homepage des Verpackungsregisters, in dem je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen aufgelistet sind. Ergänzend dazu gibt es auf der gleichen Website einen Leitfaden zum richtigen Umgang mit dem Katalog.

Laut ZSVR kann die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen mit diesem Katalog eindeutig und rechtssicher bestimmt werden. Da er jährlich überarbeitet und aktualisiert werden wird, empfiehlt es sich, hier systematisch nach Updates zu schauen (Holpflicht der Hersteller).

Welche Produktgruppen des Katalogs betreffen Zeitschriften-Verlage direkt?

Die für Sie als Zeitschriftenverleger relevanten Produktgruppen finden Sie im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der ZSVR unter der Kennziffer “33 000 Printmedien” PG-Nr.: 33-000, Produktgruppe: Printmedien, P-Nr: 33-000-0050, Produkt: Zeitschriften)

Für Zeitschriften erklärt der Katalog:

Verpackungen von Zeitschriften fallen mehrheitlich im Handel an und sind nicht systembeteiligungspflichtig. Über zwei Fünftel aller Zeitschriften werden per Abonnement bezogen. Verpackungen von abonnierten Zeitschriften fallen zum Teil auch in Haushalten und im Kleingewerbe an, wenn sie von Zeitungsausträgern zugestellt werden. Im überwiegenden Teil der Fälle werden die Verpackungen von Zeitschriften, die durch Zeitschriftenausträger zugestellt werden, durch den Zulieferbetrieb zurückgenommen und somit über den Handel entsorgt. Verpackungen von nicht abonnierten Zeitschriften fallen ebenfalls mehrheitlich im Handel an.

Versandverpackungen jeder Art sind demgegenüber systembeteiligungspflichtig. Dies umfasst insbesondere Einzeleinschläge im Postversand, jedoch auch jede andere Form von Versandverpackung.

Nach dieser Aussage sind Verpackungen von Zeitschriften im Handel (!) nicht systembeteiligungspflichtig. Beratende Recyclingfirmen sehen das nach unserer Kenntnis anders, weil sie meinen, einzeln verpackte Zeitschriften und verpackte Zugaben auf Zeitschriften fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher an. Deshalb lassen einige Verlage auch diese Verpackungen vom Dualen System lizenzieren.

Bei den Versand- und Transportverpackungen sind aus beiden Materialgruppen PPK (Papier, Pappe, Karton) sowie Kunststoff folgende Arten systembeteiligungspflichtig:

  • Beutel, Einschläge als Versandverpackung aller Art
  • Versandtaschen aller Art
  • Versandverpackungen aller Art

Diese müssen Sie also bei Ihrem Partner der Dualen Systeme angeben und anrechnen lassen. Dabei sind laut Gesetzestext Versandverpackungen alle Materialien, die “den Versand von Waren an den Endverbraucher (…) ermöglichen oder (…) unterstützen. “ Dies schließt das gesamte Verpackungsmaterial, also auch Füllmaterialien und ähnliches mit ein.

Informieren Sie sich schnellstmöglich bei Ihrer Druckerei/Ihrem Dienstleister über die für Ihre Produkte verwendeten Verpackungsarten und jeweiligen Mengen, Maße und Gewichte, um möglichst genau Ihre Daten an die beiden Stellen (Zentrale Stelle, Ihr Entsorger) melden zu können.

(Übrigens: Nicht systembeteiligungspflichtig sind Exportverpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland anfallen, gewerbliche Verpackungen, Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.)

WIE LÄUFT DIE REGISTRIERUNG AB?

Wer Verpackungen an Endverbraucher in Umlauf bringt, muss bei der neuen “Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister” (ZSVR) registriert sein – und zwar bevor er seine Waren in den Verkehr bringt. Diese Registrierungspflicht gilt für große wie kleine Mengen an Verpackungen.

Sie registrieren sich über die Homepage der Zentralen Stelle.

a) Zugangsdaten zum Verpackungsregister LUCID beantragen

Dazu müssen Sie zuerst die Zugangsdaten beantragen. Gefragt werden Sie hierzu nach folgenden Punkten:

  • Unternehmensnamen
  • Namen einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • einer E-Mail-Adresse
  • einem Passwort
  • ein Ansprechpartner mit E-Mailadresse

Sie erhalten danach eine Aktivierungsmail. Den mitversandten Link in dieser Mail müssen Sie innerhalb von 24 Stunden nutzen. Versäumen Sie dies, muss die Beantragung wiederholt werden.

b) Registrierungsdaten eingeben

Ist der Aktivierungslink geklickt, erhalten Sie Zugang zur Eingabemaske. Hier geben Ihre Herstellerdaten ein.

Welche Angaben muss ich als “Hersteller” machen?

  • Nationale Kennnummer bzw. Handelsregisternummer (plus europäische Steuernummer)
  • Namen Ihrer betroffenen Hersteller-Marken (Artikelliste der b2c-Verpackungen)
  • Erklärung über die Beteiligung an einem dualen System oder der Branchenlösung
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind

Bei erfolgreicher Registrierung erhalten Sie eine vorläufige Registrierungsnummer erteilt. Diese melden Sie an Ihr duales System (Ihren Entsorger). Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2019 bleibt die Registrierung vorläufig. Kurz nach dem Stichtag informiert Sie die Zentrale Stelle offiziell über Ihre erfolgreiche Registrierung (Verwaltungsakt). Dann wird auch Ihre Registrierung im Internet veröffentlicht.

Welche Angaben werden im Verpackungsregister online veröffentlicht?

  • Registrierungsnummer (diese bleibt auch bei Änderungsmitteilungen erhalten)
  • Registrierungsdatum (Änderungsmitteilungen erhalten das Datum der Änderungsmitteilung)
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse)
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt

WIE LÄUFT DIE LIZENSIERUNG AB?

Das VerpackG schreibt nicht nur die Registrierung bei der ZSVR vor, sondern auch die kostenpflichtige Lizensierung bei einem der zehn zugelassenen Recycler. Deren Kosten richten sich nach Menge und Art der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. So beteiligt sich der Hersteller also an den Entsorgungs- und Verwertungskosten (Beteiligungspflicht, § 7 Abs. 1).

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware gefüllte Verkaufs-, Versand- oder Um­verpackung, die z.B. durch einen Hersteller gewerbsmäßig abgegeben wurden und nach Gebrauch typischerweise bei privaten Endverbrauchern (also private Haushalte oder diesen vergleichbare Anfallstellen, wie Gaststätten, Verwaltungen, Krankenhäusern) als Abfall anfallen.

Welche Angaben muss ich als “Hersteller” machen?

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten
  • Vertretungsberechtigter Ansprechpartner
  • Menge, Materialarten der jeweiligen Verpackungen
  • Registierungsnummer bei der ZSVR (wird von dort vergeben)

WIE KANN ICH MENGEN UND MATERIALIEN ERMITTELN?

Für Ihren Vertrag mit mit einem gewählten Entsorger müssen Sie zuvor Ihre Jahresmengen pro systembeteiligungspflichtiger Verpackungsart ermitteln. Die Mengen sind ausschlaggebend für Ihre Beteiligung (Ihren Lizenzvertrag) mit dem gewählten System – und für die Kosten.

Zu Beginn eines Kalenderjahres müssen Sie Ihre Mengen-Prognose bzw. Plan-Mengen melden-  und zwar sowohl an das duale System wie auch an das Verpackungsregister LUCID!

Pro systembeteiligungspflichtiger Verpackungsart sollten Sie dazu die Jahresmenge ermitteln. (z. B. Zeitschriftenversandverpackung wiegen und mit der Zahl der Versendungen multiplizieren). Im Jahresverlauf melden Sie dann – wieder an beide Stellen – die tatsächlichen Ist-Mengen nach (wahrscheinlich quartalsbezogen, evtl. auch am Jahresende). Auf dieser Basis kann dann Ihr Entsorgungspartner eine Endabrechnung stellen.

SYSTEMBETREIBER DES ABFALLRECYCLINGS

Anerkannte Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV (Stand: Juni 2018)

BellandVision GmbH

Bahnhofstraße 9
91257 Pegnitz
Tel.: 09241 4832-0
Fax: 09241 4832-222
info@bellandvision.de
www.bellandvision.de

Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH

Frankfurter Straße 720-726
51145 Köln
Tel.: 02203 937-0
Fax: 02203 937-190
info@gruener-punkt.de
www.gruener-punkt.de

INTERSEROH Dienstleistungs GmbH

Stollwerckstraße 9a
51149 Köln
Tel.: 02203 9147-0
Fax: 02203 9147-1394
info@interseroh.com
www.interseroh.com

Landbell AG für Rückhol-Systeme

Rheinstraße 4K-4L
55116 Mainz
Tel.: 06131 23 56 52-0
Fax: 06131 23 56 52-10
info@landbell.de
www.landbell.de

NOVENTIZ Dual GmbH

Dürener Straße 350
50935 Köln
Tel.: 0221 800158-70
Fax: 0221 800158-77
info@noventiz-dual.de
www.noventiz-dual.de

Reclay Systems GmbH

Austraße 34
35745 Herborn
Tel.: 0221 580098-0
Fax: 02772 5759-20
reclaysystems@reclay-group.com
www.reclay-group.com

RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG

Waltherstraße 49-51
51069 Köln
Tel.: 0221 474465-0
Fax: 0221 474465-99
mehrwert@rkd-online.de, info@recycling-kontor.koeln
www.rkd-online.de

Veolia Umweltservice Dual GmbH

Kruppstr. 5
41540 Dormagen oder
Hammerbrookstr. 69
20097 Hamburg
Tel.: 02133 88500-60
Fax: 02133 88500-99
info-dual@veolia-umweltservice.de
www.veolia-umweltservice.de/dual

Zentek GmbH & Co. KG

Ettore-Bugatti-Straße 6-14
51149 Köln
Tel.: 02203 8987-555
Fax: 02203 8987-981
dsz@zentek.de
www.zentek.de

DAS PRÜFERREGISTER

In das ebenfalls zum 1.1.2019 neu eingeführte, öffentlich einsehbare Prüferregister bei der ZSVR werden Sachverständige und sonstige Prüfer aufgenommen, die nach dem Verpackungsgesetz vorgesehene Prüfungen durchführen. Das Prüferregister besteht aus zwei Abteilungen. In  Abteilung 1 finden Sie öffentlich bestellte Sachverständige, Umweltgutachter oder -organisationen, durch die nationale Akkreditierungsstelle akkreditierte Sachverständige sowie ausländische Sachverständige (in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Land des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Sachverständige). Sie alle sind befugt, die Mengenstromnachweise der Systeme, der Branchenlösungen sowie Vollständigkeitserklärungen zu prüfen.

In Abteilung 2 werden die folgenden Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer aufgenommen. Sie dürfen Vollständigkeitserklärungen prüfen.

Das Prüferregister dient der Qualitätssicherung der verschiedenen Prüfungen. Wer Prüfleitlinien missachtet, kann aus dem Register ausgelistet werden. Regelmäßige Schulungen bei der ZSVR sind für die Sachverständigen, die die Recyclingquoten prüfen, verpflichtend.