Besteht in sozialen Netzwerken eine Impressums-Pflicht? Da es nichts gibt, worüber man vor deutschen Gerichten nicht streiten könnte, sollte man auch hier lieber auf Nummer sicher gehen – bevor die Abmahnung kommt.
Von Michael Rath-Glawatz
Fangen wir es gründlich an und betrachten zunächst die allgemeine Frage der Impressumspflicht für Onlineauftritte:
1. Generell besteht für Telemedienangebote eine Impressumspflicht (§ 55 RStV, § 5 TMG).
2. Speziell ist ein – inhaltlich erweitertes – Impressum Pflicht bei „Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten“, insbesondere dann, wenn „vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden“ (§ 55 II RStV). Dies meint die mittlerweile klassischen OnlinePortale der Verlage.
3. Was ist anzugeben? Name und Anschrift des Anbieters (Postfachnummer reicht nicht, da keine zustell/ladungsfähige Anschrift). Bei juristischen Personen deren Rechtsform. Den Vertretungsberechtigten, insbesondere bei juristischen Personen, aber auch bei Personengesellschaften. Zwei Adressen für die Kommunikation (z.B. Internetadresse, Telefonnummer). Gegebenenfalls Handelsregistergericht und Handelsregisternummer. UmsatzsteuerIdentifikationsnummer, sofern diese auch sonst angegeben wird.
Name und Anschrift eines Verantwortlichen (bei mehreren Verantwortlichen muss angegeben sein, für welche Ressorts wer verantwortlich ist; der Verantwortliche muss seinen ständigen Wohnsitz im Inland haben, darf nicht in Folge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, muss voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein – wie beim verantwortlichen Redakteur oder dem Verantwortlichen für die Anzeigen im Print-Impressum).
4. Wie muss das Impressum beschaffen sein?
„Leicht erkennbar“ (gut lesbare Schriftgröße, eigener Menüpunkt – z.B. kein Verstecken in den AGB; Verwendung klarer Begriffe auf dem Button – z.B. „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“, „Kontakt“; kein Verstecken hinter anderen Menüpunkten; umstritten ist, ob das Kriterium der „leichten Erkennbarkeit noch gegeben ist, wenn die aufgerufene Seite zunächst „gescrollt“ werden muss, um das Impressum zu finden). „Unmittelbar erreichbar“ (ein zu „langes“ Suchen ist nach der gängigen Rechtsprechung jedenfalls erst dann gegeben, wenn mehr als zwei „Klicks“ notwendig sind, um das Impressum aufzurufen; zudem muss man von jeder aufgerufenen Seite per Link auf das Impressum gelangen können). „Ständig verfügbar“.
5. Rechtsfolgen bei fehlendem/falschem/unvollständigem Impressum
Es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (TMG). Das fehlende oder inhaltlich fehlerhafte Impressum kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.
Die Frage, ob die vorgenannten Impressumsvorschriften auch für Inhalte gelten, die die Verlage in soziale Netzwerke einstellen, wird zwischenzeitlich mit einem immer eindeutiger werdenden Ja zu beantworten sein.
a) Nach der Rechtsprechung ist immer dann, wenn ein Anbieter einen eigenen Internetauftritt innerhalb eines Portals eines Dritten betreibt, für dieses eigene Angebot auch ein eigenes Impressum erforderlich.
b) Damit gelten alle ImpressumAnforderungen, die für den eigenen OnlineAuftritt zwingend sind, auch für OnlinePräsentationen der Verlage in sozialen Netzwerken.
c) Als Besonderheit ist auf Folgendes zu verweisen:
Nicht ausreichend dürfte es sein, wenn lediglich ein Link auf den eigenen Online-Auftritt des Verlages außerhalb des sozialen Netzwerks gesetzt wird, selbst wenn dabei zum Beispiel klargestellt wird, dass dies auch das Facebook-Impressum ist – also man ist in jedem Fall auf der sichereren Seite, wenn das Impressum in dem sozialen Netzwerk selbst vollständig abrufbar ist.
Inhaltlich ist es in jedem Fall zu empfehlen, das Impressum aus dem eigenen Verlagsportal – vorausgesetzt es ist vollständig – eins zu eins in den Auftritt des Verlages im sozialen Netzwerk zu übernehmen. Man kann – zum Beispiel bezogen auf Facebook – einen eigenen Reiter für das Impressum auf der ersten Seite kreieren, oder aber in den von Facebook vorgegebenen „Infoblock“ einen Link zu dem Impressum einbinden; wegen des Kriteriums der leichten Erkennbarkeit empfiehlt sich allerdings der eigene Reiter für das Impressum.
Fazit:
Bei Beachtung dieser Vorgaben dürften die Verlage nicht mehr in eine abmahnfähige ImpressumFalle laufen, wenn sie mit eigenen Auftritten in sozialen Netzwerken präsent sind.