Neues Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht ist in Kraft

Abgesagte Sportevents, Konzerte und Lesungen, ausgefallenen Messen, Seminare und Kongresse – die Liste der aufgrund der Corona-Krise gecancelten oder verschobenen Kulturveranstaltungen ist lang. Und wann Events wieder in der alten Normalität durchgeführt werden können, bleibt ungewiss. Dies zeigt aktuell auch die Diskussion um die Frankfurter Buchmesse im Oktober, über deren Durchführung der Börsenverein des Deutschen Buchhandels Ende Mai entscheiden will.

Eine wichtige Neuregelung für Veranstalter und Verbraucher bringt nun das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht, das seit dem 20. Mai in Kraft ist. Es besagt, dass Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sowie Betreiber von Freizeiteinrichtungen an Stelle einer Gelderstattung nun Gutscheine für Corona-bedingte Absagen und Schließungen ausgeben können.

Schutz für Veranstalter und Verbraucher zugleich

Nach bisher geltendem Recht konnten bei Veranstaltungsabsagen wegen der COVID-19-Pandemie die Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten vom Veranstalter eine Rückerstattung der bereits gezahlten Eintrittspreise in Geld verlangen. Um Betreiber von Freizeiteinrichtungen und Event-Veranstalter von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu entlasten, wurde das Gesetz nun geändert. Gleichzeitig soll dadurch dem Risiko entgegengewirkt werden, dass Erstattungsansprüche der Ticketinhaber durch Insolvenzen wirtschaftlich wertlos werden.

Explizit ausgenommen von dieser Neuregelung sind allerdings Veranstaltungen im beruflichen Kontext wie Fortbildungen und Seminare, Fachmessen und Kongresse. Zum Hintergrund: Für solche Veranstaltungen sind in der Regel deutlich höhere Entgelte zu zahlen. Die Bereitstellung eines Gutscheins anstelle einer Erstattung des Entgelts könnte insbesondere Freiberufler und kleinere Betriebe zu stark finanziell belasten.

Weiterführende Informationen:

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

haufe.de: Gutschein-Lösung für Corona-Absagen: bei Veranstaltungen zwingend, bei Reisen freiwillig

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Quelle: BMJV
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