Hygiene-Vorschriften für Lesemappen als Chance für Anbieter digitaler Lesezirkel?

Positive Reaktionen riefen die seit Anfang Mai geltenden Lockerungen für den Besuch von Friseursalons beim Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) sowie beim Verband Deutscher Lesezirkel hervor. In einer gemeinsamen Mitteilung erklärte VDZ-Hauptgeschäftsführer Stephan Scherzer: „Das Lesen von Zeitschriften beim Friseurbesuch ist für viele ein geschätzter Teil der Lebensqualität und Informationsvielfalt.

Die freudige Nachricht, dass Lesemappen beim Friseur zulässig sind, wurde einem Schreiben der zuständigen Berufsgenossenschaft (BGW) entnommen, die darauf hingewiesen hatte, dass die Auslage unter Einhaltung bestimmter Hygieneregeln erlaubt sei. In den Corona-Schutzverordnungen der Länder hingegen finden sich dazu bislang keine klaren Vorgaben.

Dass die Corona-Krise die Existenz der traditionellen Lesezirkel-Anbieter gefährdet, machten deren Branchenvertreter bereits zuvor deutlich und setzten sich für einen uneingeschränkten Genuss von Zeitschriften auch in Corona-Zeiten ein. So liest man auf der Website des Verbands Deutscher Lesezirkel: „Alle führenden Institute und Virologen halten eine Corona-Übertragung durch Zeitschriften für unwahrscheinlich.

Aber nicht nur beim Friseurbesuch, auch in Wartezimmern von Arztpraxen oder in Cafés und Restaurants erfreuen sich die Lesezirkel-Zeitschriften großer Beliebtheit. Nachdem inzwischen für zahlreiche Branchen Lockerungen der Corona-Einschränkungen bekanntgegeben wurden, herrscht jedoch einige Verwirrung, wie es beispielsweise in der Gastronomie oder in Kosmetiksalons um die gemeinsame Nutzung von Zeitschriften bestellt ist.

Zumindest für Nordrhein-Westfalen ist dies nun klar geregelt, denn die Corona-Schutzverordnung NRW weist in der seit dem 16. Mai gültigen Fassung explizit darauf hin, dass Zeitschriftenauslagen unter strengem Hygieneschutz in Friseur-Salons, Kosmetikstudios, Podologie- und Massagepraxen, Fitnessstudios, Gastronomie, Hotels und Ferienwohnungen zulässig sind.

In den Corona-Verordnungen der Landesregierungen von Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland finden sich dazu noch keine ausdrücklichen Hinweise. Allerdings treten in einigen dieser Länder die Lockerungen für einzelne Branchen auch erst mit dem heutigen Montag in Kraft.

Eine Chance stellen die strengen Hygiene-Vorschriften für Lesemappen möglicherweise für die Anbieter digitaler Lesezirkel dar – etwa für den Anbieter Readly, der dem Leser gegen eine Abonnement-Gebühr via Browser und App Digitalversionen zahlreicher Printmagazine zur Verfügung stellt. Auch beim deutschen Startup Sharemagazines wird Corona ganz klar als „Beschleuniger der Digitalisierung“ gesehen. CEO Jan van Ahrens berichtete kürzlich gegenüber dem Handelsblatt von mehr als 100 Neukunden, die das digitale Angebot zurzeit wöchentlich verzeichnet.

Quellen: VDZ | Verband Deutscher Zeitschriftenverleger; Handelsblatt GmbH
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