Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung tritt zum 1. Oktober in Kraft

Für diesen Herbst ist zu erwarten, dass das Infektionsgeschehen wieder ansteigt. Daher wurde am 9. September eine Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom Bundestag beschlossen, die zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt. Eine Homeoffice-Pflicht sieht die neue Verordnung – anders als ursprünglich geplant – jedoch nicht vor.  

Ursprünglich sah der Referentenentwurf der neuen Sars-CoV2-Arbeitsschutzverordnung neben der Neuauflage eines betrieblichen Hygienekonzepts vor, dass Arbeitgeber vom 1. Oktober 2022 an ihren Beschäftigten erneut anbieten müssen, im Homeoffice zu arbeiten. Die am 9. September beschlossene Neufassung der Verordnung sieht jedoch nur noch vor, dass Arbeitgeber das Angebot einer Tätigkeit im Homeoffice prüfen müssen.

Arbeitgeber können flexibel entscheiden

Auch bei der Umsetzung des Hygienekonzepts im Unternehmen können die Arbeitgeber weitestgehend flexibel handeln und bei der Gefährdungsbeurteilung selbst entscheiden, welche Maßnahmen sie im Unternehmen für notwendig erachten. Das gilt auch bei der Maskenpflicht am Arbeitsplatz sowie bei Testangeboten für die Beschäftigten.

Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wird zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten und gilt bis zum 7. April 2023. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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