Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt innerhalb der kommenden Wochen tritt das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft.

Kernpunkt des Gesetzes ist die neu eingeführte Möglichkeit, dass zukünftig Verstöße im Umgang mit Verbraucherdaten auch durch private Einrichtungen, wie z. B. Verbraucherschutzorganisationen, Wirtschaftsverbände, Industrie- und Handelskammern, geltend gemacht werden können. Die Überwachung der Einhaltung bestimmter datenschutzrechtlicher Vorschriften liegt damit künftig nicht mehr nur in der Hand der Datenschutzbehörden.

Erfasst sind Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln.

Neben den Unterlassungsanspruch tritt zudem ein Beseitigungsanspruch, der sich aber zumindest nach Inhalt und Umfang nach den spezialgesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten richten (z. B. § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes, § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Telemediengesetzes) richtet.

Keinen „vergleichbaren kommerziellen Zweck“ soll die bloße Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Unternehmer zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses (wie z. B. eines Abonnementvertrags) darstellen.

Datenverstöße, die auf die Anwendung von „Safe Harbour“ beruhen, sind nach dem Gesetz erst ab 1. Oktober 2016 verfolgbar.

Ebenfalls ab 1. Oktober 2016 darf nach dem mit diesem Gesetz neu gefassten § 309 Nr. 13 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Verwender (Verlag) oder einem Dritten nur noch die Textform verlangt werden anstatt wie bisher die Schriftform. Nur bei notariell zu beurkundenden Verträgen darf in AGB weiterhin die Schriftform verlangt werden.

Der Begriff der Textform umfasst „dauerhafte Datenträger“ wie z. B. E-Mail und Fax. Die Kündigung eines Abonnemtentvertrags kann also zukünftig zulässigerweise per E-Mail erfolgt. Die Einhaltung des Schriftformerfordernisses (unterschriebener Brief) darf bei neuen Vertragsabschlüssen nach dem 30.09.2016 nicht mehr verlangt werden.