Bundesregierung beschließt Änderung der Arbeitsschutzverordnung

In ihrer gestrigen Kabinettssitzung hat die Bundesregierung nun doch noch eine Corona-Testpflicht für Unternehmen auf den Weg gebracht. Die entsprechende Änderung der Arbeitsschutzverordnung tritt am kommenden Montag, 19. April, in Kraft. Ab dann müssen Arbeitgeber ihren in Präsenz beschäftigten Mitarbeitern einmal pro Woche einen Corona-Test zur Verfügung stellen. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko (z.B. Personen mit vielen Kundenkontakten) sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.

Verpflichtung nur für Arbeitgeber, nicht für Beschäftigte 

Die bisherigen freiwilligen Anstrengungen der Wirtschaft zur Testung in Betrieben erkennt die Bundesregierung zwar an, dennoch geht sie mit dem gestrigen Beschluss nun einen Schritt weiter. Unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens werden die Arbeitgeber jetzt doch dazu verpflichtet, auf eigene Kosten Corona-Tests im Betrieb zur Verfügung zu stellen. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird um eine entsprechende Verpflichtung ergänzt und zugleich bis zum 30. Juni 2021 verlängert. „Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Dabei reicht es aus, an den Arbeitsplätzen Selbsttests auszulegen oder diese zu den Mitarbeitenden nach Hause zu schicken. Die Beschäftigten hingegen werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Ebenso wenig ist eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis vorgesehen.

Bisher geltende Maßnahmen bestehen weiter

Zugleich betont die Bundesregierung, dass die bisher geltenden Maßnahmen weiter bestehen:

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
  • Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
  • das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und
  • die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf den Webseiten unserer Mitgliedsunternehmen Haufe und turi2.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Mehr zum Thema:

haufe.de: Coronatests im Betrieb – Was gilt für Unternehmen?

Wirtschaft testet gegen Corona – Infoportal zu Selbsttests und Schnelltests in Unternehmen

Corona-Tests in Unternehmen – welche Regelungen gelten?

Juristische Erstberatung – Exklusives Angebot für Mitglieder des SZV

Neue Homeoffice-Verordnung gilt ab Mittwoch

Neues Handbuch zur Gefährdungs-Beurteilung veröffentlicht

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in Kraft getreten

Foto © Frauke Riether auf Pixabay