Verlässliche Grundlage zur Vermeidung einer Corona-Ausbreitung in Betrieben

Inzwischen sind die Mitarbeiter in zahlreichen Unternehmen zumindest teilweise aus dem Homeoffice zurückgekehrt. Das sorgt bei vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern für eine große Verunsicherung im Hinblick auf die im Arbeitsalltag zu treffenden Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Coronavirus.

Nachdem das Bundesarbeitsministerium bereits im April den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard mit allgemeinen Regelungen für den Infektionsschutz veröffentlicht hatte, ist nun in der vergangenen Woche die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel in Kraft getreten, welche Arbeitgebern eine verlässliche Grundlage geben soll.

Die Arbeitsschutzregel wurde in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) entwickelt und konkretisiert den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Vorgestellt werden darin für alle Bereiche der Wirtschaft geltende Instrumente, durch die das Infektionsrisiko für die Beschäftigten gesenkt werden soll.

Differenzierte Umsetzungsmaßnahmen

Auf Basis des aktuellen Stands der Technik, Hygiene und Arbeitsmedizin wurden in der neuen Regel differenzierte Umsetzungsmaßnahmen für die Betriebe entwickelt. Dabei werden neben Arbeitgebern auch die Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes wie Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner angesprochen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen:

  • zentrale technische Aspekte des Infektionsschutzes wie Lüftung und Abtrennungen,
  • organisatorische Maßnahmen wie die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie
  • die Arbeit im Homeoffice

Für Arbeitsbereiche, in denen technische und organisatorische Instrumente keinen hinreichenden Infektionsschutz bieten können, werden personenbezogene Maßnahmen formuliert, zum Beispiel die Nutzung von Mund-Nase-Bedeckungen. Neben der Fokussierung auf Maßnahmen der sicheren Gestaltung und Prävention umfasst die Regel auch Handlungsoptionen zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten. Arbeitgeber, die die in der SARS-CoV-2-Regel dargestellten Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.

Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel kann auf der Homepage der BAuA abgerufen werden: baua.de

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
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