Was Sie als Arbeitgeber zur Homeoffice-Pflicht wissen müssen  

Ab dieser Woche Mittwoch sind Arbeitgeber durch die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern bis zum 15. März überall dort Homeoffice zu ermöglichen, wo es sich umsetzen lässt. Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen der neuen Homeoffice-Verordnung.

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorerst bis 15. März befristet

Erst im Dezember wurde es mit einer Ergänzung des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes ermöglicht, dass es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusteht, mit Blick auf Arbeitgeber und Beschäftigte „ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen für einen befristeten Zeitraum zu erlassen“. Von diesem Recht hat das Arbeitsministerium nun Gebrauch gemacht und eine Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen. Diese tritt am Mittwoch, 27. Januar 2021, in Kraft und wird zunächst bis zum 15. März 2021 befristet.

Die neue Verordnung gilt unabhängig von den derzeitigen gesetzgeberischen Aktivitäten zum Erlass eines Mobile-Arbeit-Gesetzes und dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Das gilt laut der neuen Verordnung:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Beschäftigte sollten das Angebot annehmen, soweit sie können. Für sie besteht jedoch keine Verpflichtung.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
    1. Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
    2. In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
    3. Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Kernstück der neuen Verordnung ist die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten im oben genannten Zeitraum im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Ausnahmen nur bei zwingenden betriebsbedingten Gründen

  • Die neue Verordnung gilt für Unternehmen jeglicher Betriebsgröße.
  • Als mit der Büroarbeit „vergleichbare Tätigkeiten“ definiert das BMAS solche Tätigkeiten, die digital von zu Hause aus erledigt werden können.
  • Ausnahmen sind nur bei zwingenden betriebsbedingten Gründen zulässig. Insbesondere die Fälle, in denen Arbeitnehmer nicht ganz bzw. überwiegend mit Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten befasst sind, können als Ausnahme gelten. Das Arbeitsministerium nennt dazu in seinen FAQs exemplarisch Arbeitsplätze in den Bereichen Produktion, Dienstleistung, Handel oder Logistik.
  • Zwingende betriebliche Gründe sind auch dann anzunehmen, wenn ein Beschäftigter in seinem Homeoffice datenschutzrechtliche Vorgaben nicht einhalten kann.
  • Unternehmen, in denen eine unzureichende Qualifizierung der Arbeitnehmer, mangelnde IT-Ausstattung oder Ähnliches der Arbeit im Homeoffice entgegensteht, können dies i.d.R. allenfalls befristet bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds gelten machen.
  • Die Verordnung sieht ausdrückliche keine Verpflichtung der Arbeitnehmer vor, das Homeoffice-Angebot des Unternehmens wahrzunehmen. So soll vermieden werden, Arbeitnehmer ins Homeoffice zu schicken, bei denen keine Möglichkeit besteht, in der privaten Wohnung zu arbeiten.
  • Die Einhaltung der Verordnung wird von den Arbeitsschutzbehörden der Länder kontrolliert. Diese werden von den Aufsichtsdiensten der Unfallversicherungsträger unterstützt.
  • Die Behörden können die Bestimmungen der Verordnung per Anordnung durchsetzen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 finden Sie unter bmas.de zum Download.

FAQs zur neuen Verordnung stellt das BMAS hier zur Verfügung.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

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