Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf zum Urhebervertragsrecht beschlossen. Trotz einer Entschärfung des ursprünglichen Entwurfs sieht der Zeitschriftenverleger-Verband weiterhin Anlass zur Kritik.

Das Urheberrecht regelt die Rahmenbedingungen für Verträge zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern einerseits und Verwertern andererseits, also beispielsweise mit Verlagen, Plattenfirmen oder Sendeunternehmen.

Die zentralen Regelungen des Gesetzentwurfs

Pauschalvergütungen und Zweitvermarktung:
Erfreulich ist, dass das faktische Verbot von Pauschalvergütungen wieder gestrichen wurde. Dafür soll § 32  Abs. 2 die Ergänzung erhalten, dass bei der Angemessenheit einer Vergütung neben der Dauer und dem Zeitpunkt auch die „Häufigkeit“ der Nutzung zu berücksichtigen ist.

Auskunftsrecht:
Eine Entschärfung gab es im Hinblick auf das Auskunftsrecht des Urhebers, in dem das ausdrückliche Recht der Urheber geregelt wird, Auskunft darüber zu verlangen, in welchem Umfang ihre Leistungen genutzt und welche Erträge und Vorteile aus ihren Leistungen gezogen wurden. Dieses richtet sich nun nur noch gegen den Vertragspartner des Autors und nicht mehr gegen jeden Werksnutzer (u.a. Lizenznehmer). Zudem soll nun der Anspruch bei untergeordneten Werkbeiträgen und wenn die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts für den Vertragspartner unzumutbar ist, ausgeschlossen sein.

Kritikpunkt:
Dieses weiterhin anlasslose Auskunftsrecht schafft teure Bürokratie. Das nutzt niemandem. Schon das bestehende Recht kennt einen Auskunftsanspruch.

Recht zur anderweitigen Nutzung:
Aus dem Rückrufrecht nach 5 Jahren mit Vorkaufsoption soll ein „Recht zur anderweitigen Nutzung nach 10 Jahren bei pauschalen Vergütungen“ werden. Danach soll aber ein einfaches Nutzungsrecht beim Verwerter bleiben.

Kritikpunkt:
Das neue „Rückrufrecht“ greift in seit Jahrzehnten bestehende tarifvertragliche Vereinbarungen ein. Die Frist von 10 Jahren erscheint willkürlich gesetzt.

Verbandsklagerecht:
Die Reform sieht zudem die Möglichkeit einer Verbandsklage vor: Urheberverbände können Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn diese sich nicht an ausgehandelte Absprachen – etwa über Honorare – halten. Das Verbandsklagerecht ist unverändert in den Regierungsentwurf übernommen worden.

Kritikpunkt:
Das Verbandsklagerecht destabilisiert die Koalitionsfreiheit. Neu eintretenden Mitglieder einer Verwertervereinigung laufen Gefahr, von Gewerkschaften und Konkurrenten abgemahnt zu werden.

Nach dem Regierungsentwurf entsteht bei Gemeinsamen Vergütungsregeln die Bindung des Verlages und damit das Abmahnrisiko bereits mit Verbandsbeitritt. Dieses Abmahnrisiko besteht gleich in doppelter Hinsicht: einmal von Seiten der Urhebervereinigung aber ausdrücklich auch durch konkurrierende Mitglieder des Arbeitgeberverbandes.

Der Gesetzeswortlaut erlaubt die Abmahnung wegen jeder Bestimmung in einem Vertrag, die zum Nachteil des Urhebers von Gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. Also auch gegen Bestimmungen, die sich auf die Vergütungshöhe nicht auswirken und auch gegen nachteilige Bestimmungen, die nach Ansicht der Vertragsparteien durch andere vorteilhafte Bestimmungen kompensiert werden.

Die Verbandsklage verstärkt den bestehenden Verstoß Gemeinsamer Vergütungsregeln gegen europäisches Kartellrecht. Der Tübinger Universitätsprofessors Dr. Stefan Thomas kommt in seinem jüngst erschienen Gutachten zu dem Schluss: Die Abfassung und Praktizierung Gemeinsamer Vergütungsregeln ist eine tatbestandsmäßige wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise, die geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Der vorgesehene Unterlassungsanspruch in § 36b UrhGE verstärke die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen Gemeinsamer  Vergütungsregeln.

Der Zeitschriftenverleger-Verband wird sich im parlamentarischen Verfahren dafür einsetzen, weitere Entschärfungen zu erreichen.

Weitere Informationen zum Thema:

>> Pressemeldung der Verleger-Verbände zum Regierungsentwurf
>> Pressemitteilung der Bundesregierung
>> Gesetzentwurf der Bundesregierung
>> Thesenpapier: Kollektive Preisabsprache mit Selbstständigen