Ab dem 1. Februar 2017 muss jedes in Deutschland tätige Unternehmen, das mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt und eine an Verbraucher gerichtete Webseite unterhält oder AGB verwendet (on- oder offline), Verbraucher informieren, ob es bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und ggf. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, unter Nennung deren Anschrift und Webseite, hinweisen.

Die Informationspflichten bestehen auch dann, wenn das Unternehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen will. In diesem Fall können Sie die Formulierung:

„Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“

verwenden. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht kann abgemahnt werden.

Zum Hintergrund:

In Umsetzung einer europäischen Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verabschiedet. Das Gesetz soll dazu dienen, dass Verbraucher und Unternehmen ihre Streitigkeiten bereits in außergerichtlichen Verfahren wie Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren beilegen können. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen den allgemeinen Informationen und solchen Informationen, die erst nach Entstehen einer Streitigkeit zu erteilen sind.

Zu den „allgemeinen Informationspflichten“ heißt es im Gesetz: „Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. (…)“

Danach müssen alle Unternehmen den Verbrauchern auf ihren Webseiten und in ihren AGB erklären, inwieweit sie freiwillig zu einem solchen Verfahren bereit, bzw. nicht bereit sind (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Solange der Unternehmer – wie die Verlage – nicht durch Gesetz, Satzung oder Vertrag hierzu verpflichtet ist, kann er frei entscheiden, ob er an einer Schlichtung nach dem VSBG teilnimmt.

Die Informationen müssen „auf der Webseite erscheinen“ und bei der Verwendung von AGB „zusammen mit diesen gegeben werden“ (§ 36 Abs. 2 VSBG). Auf einer Webseite ist eine Information „leicht zugänglich“, wenn sie von der Startseite aus mit höchstens zwei Klicks zu erreichen ist. Es bieten sich die AGB an oder – wenn nicht vorhanden – die Seite des Impressums.

Falls sich ein Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet, kommen weitere Informationspflichten zum Tragen. In diesem Fall muss das Unternehmen auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherstreitbeilegungsstelle machen sowie eine Teilnahmeerklärung an dem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle vorhalten. Dies muss ebenfalls auf der Webseite bzw. in den AGB erscheinen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG).

Bereits seit Januar 2016 müssen Unternehmer, die Online-Verträge mit Verbrauchern abschließen, auf ihrer Webseite einen (anklickbaren) Link zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einstellen.

Es müssen beide Hinweise abgegeben werden. Es bietet sich an, sie gemeinsam in den AGB als eigenen Punkt anzubringen regelmäßig wie folgt:

Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.