Neue Informationspflicht ab dem 9. Januar 2016: Online-Händler müssen mit EU-Plattform verlinken.

Im Dezember hat der Bundestag ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VSBG-E) beschlossen. Allerdings fehlt noch die Zustimmung des Bundesrates.

Ungeachtet dessen besteht aber nach der unmittelbar geltenden „EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ für Unternehmen, die ihre Waren und Dienstleistungen online vertreiben, ab 9. Januar 2016, die Pflicht „leicht zugänglich“ – also beispielsweise im Impressum – den folgenden Hinweis zu erteilen:

 

Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter folgendem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Bekannt gegeben wurde der Link vorgestern. Funktionieren soll er ab 15. Februar 2016. Die Informationspflicht und damit die Abmahngefahr bestehen aber ab morgen.

Die deutschen Ausführungen zur Richtlinie und Verordnung treten voraussichtlich im April 2016 in Kraft. Mit dem neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz soll der rechtliche Rahmen für ein flächendeckendes Angebot zur Verbraucherschlichtung geschaffen werden. Künftig können Verbraucher und Unternehmer für Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen die Hilfe staatlicher oder staatlich anerkannter Schlichtungsstellen in Anspruch nehmen.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz enthält die wesentlichen Anforderungen an Verbraucherschlichtungsstellen und regelt das Verfahren. Private Schlichtungsstellen, die diese Anforderungen erfüllen, können sich von den zuständigen Behörden anerkennen lassen. Der Entwurf sieht zudem die Einrichtung von ergänzenden Universalschlichtungsstellen durch die Länder vor, um flächendeckend den Zugang von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Streitbeilegungsstellen zu gewährleisten. Das Angebot der außergerichtlichen Streitbeilegung ergänzt den gerichtlichen Rechtsschutz, der durch das vorgeschlagene Gesetz nicht beschränkt wird.

Die Teilnahme an den Streitbeilegungsverfahren ist freiwillig. Unternehmer müssen auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich darüber informieren, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungss telle teilnehmen oder nicht; ausgenommen sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten.

Eine Festlegung auf bestimmte Konfliktbeilegungsverfahren ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Schlichtungsstellen können diese in ihren Verfahrensordnungen selbst bestimmen. Bereits vorhandene branchenspezifische Schlichtungsstellen – beispielsweise bei Finanzdienstleistungen, Energieversorgung und im Personenverkehr – sollen erhalten bleiben, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen werden angepasst.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.