Übersicht über steuerliche Hilfsmaßnahmen und verlängerte Antragsfristen für Fördergelder  

Um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entgegenzuwirken, wurden im Laufe des vergangenen Jahres diverse steuerliche Erleichterungen erlassen und Fördergelder bereitgestellt. Inzwischen sind zahlreiche dieser Maßnahmen verlängert worden und es gelten neue Antragsfristen. Ein Überblick über die Deadlines der verschiedenen Corona-Hilfen.

Neue Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II  

Seit dem 20. Oktober 2020 können Anträge für die Überbrückungshilfe II auf der Antragsplattform des Bundes gestellt werden. Diese zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist wurde inzwischen verlängert bis zum 31. März 2021.

Neue Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der Lockdown-Maßnahmen temporär geschlossen wurde.

Die Beantragung für die November- bzw. Dezemberhilfe ist seit dem 25. November 2020 möglich und muss ebenso wie bei der Überbrückungshilfe über einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erfolgen. Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe wurde inzwischen verlängert bis zum 30. April 2021.

Verlängerte Bewerbungsfrist für die Verlagsförderung „Neustart Kultur“  

Seit dem 1. September 2020 können Unternehmen aus der Buch- und Verlagsbranche im Rahmen des Konjunkturprogramms „Neustart Kultur“ Fördergelder beantragen. Mit insgesamt 20 Millionen Euro fördert die Kulturstaatsministerin mit diesem Programm zukunftsgerichtete Investitionen in Zeiten von Corona und danach. Die Abwicklung erfolgt über den Börsenverein des Deutschen Buchhandels.

Verlage können dabei Druck- und Produktionskostenzuschüsse für neu erscheinende Bücher, Hörbücher und E-Books in Höhe von bis zu 10.000 Euro beantragen. Nach Informationen des Börsenvereins wurde die Einreichungsfrist für Förderanträge bis zum 30. April 2021 verlängert. Die neue Frist für die Durchführung der geförderten Maßnahme ist der 31. Oktober 2021.

Die Fördergrundsätze und weitere Informationen zu „Neustart Kultur“ finden Sie auf boersenverein.de

Informationen zur Kumulierbarkeit von Überbrückungshilfen und Soforthilfen findet man hier.

Stundung von Steuerzahlungen: Antragsfrist verlängert bis zum 31. März  

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits mit Schreiben vom 19. März 2020 verschiedene steuerliche Erleichterungen für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler ermöglicht. Dazu zählte auch die zinsfreie Stundung von Steuerzahlungen, wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie fällige Zahlungen nicht leisten können. Das Schreiben von März 2020 wurde inzwischen durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020 ergänzt. Demnach können die betroffenen Steuerpflichtigen Anträge auf Stundung noch bis zum 31. März 2021 stellen.

Vollstreckungsaufschub bis zum 31. März beantragen

Bei von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen wird für bis zum 31. März 2021 fällige Forderungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) auf Antrag hin ein Vollstreckungsaufschub längstens bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Der Antrag ist beim Finanzamt bis zum 31. März 2021 zu stellen.

Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags   

Corona-geschädigte Unternehmen können auch im Jahr 2021 beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzungen der Steuervorauszahlungen stellen. Dies ist möglich, wenn absehbar ist, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen. Dies betrifft die Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) sowie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung). Die Antragstellung muss bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen.

Befreiung von Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer

Unternehmen, die monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, können ab sofort bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf teilweise oder vollständige Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 stellen. Der Antrag muss bis spätestens 31. März 2021 beim Finanzamt gestellt werden.

Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 soll bis 31. August verlängert werden  

Bei der regulären Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen haben sich die Koalitionspartner auf eine weitere Fristverlängerung um sechs Monate bis 31. August 2021 verständigt. Diesem vom Bundestag bereits verabschiedeten Gesetz muss der Bundesrat noch zustimmen.

Weitere Informationen zu den steuerlichen Erleichterungen finden Sie im FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF (Stand 03. Februar 2021).

 

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