Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) informiert über 5 wichtige Neuregelungen 

Zur Bewältigung der Corona-Krise werden zahlreiche Unternehmen auch in diesem Jahr auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen müssen. Die im Rahmen der Corona-Maßnahmen bisher geltenden Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten grundsätzlich befristet bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin. Zu den ab 2021 gültigen Neuregelungen hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) jetzt ein aktualisiertes FAQ-Papier veröffentlicht.

Neuregelungen betreffen Erholungsurlaub, Sonderzahlungen und weitere Bereiche

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld wurden im Zuge der Corona-Pandemie im Eilverfahren in mehreren Gesetzespaketen angepasst. In diesem Zusammenhang stellen sich viele rechtliche und praktische Fragen. Diese werden in einem FAQ-Papier der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) beantwortet, welches regelmäßig aktualisiert wird. Der Fokus dieser FAQs liegt auf den Fragen, die sich im Zusammenhang mit den Neuregelungen stellen.

Die zum 15. Januar veröffentlichten aktualisierten FAQs betreffen die folgenden 5 Bereiche:  

1. Erholungsurlaub: Im Jahr 2020 hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Diese Sonderregelung wurde nicht verlängert. Seit dem 1. Januar 2021 muss Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III).

2. Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Nach einer bis Ende 2020 befristeten Sonderregelung hat die BA Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld dann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, wenn sie, statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt wurden. Diese Sonderregelung wurde durch eine Weisung der BA bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

3. Auszubildende: In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung. Wenn Ausbildungsbetriebe von mehreren Phasen der Kurzarbeit betroffen sind, gilt: Wird nach 3 oder mehr zusammenhängenden Monaten erneut Kurzarbeit erforderlich, so beginnt eine neue Bezugsdauer der Kurzarbeit.

Dies hat zur Folge, dass Auszubildende auch wieder Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung bis zum Ablauf von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen haben – falls die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erneut vorliegen. Wird hingegen in einem Betrieb das Kurzarbeitergeld ohne Unterbrechung oder nur kurzzeitigen Unterbrechungen unter 3 Monaten bezogen, besteht kein erneuter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Auszubildenden.

Der „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ zur Vermeidung von Kurzarbeit ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

4. Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Entschädigungsanspruch aus § 56 IfSG: Wenn Betreuungseinrichtungen für Kinder oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen schließen und keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann als durch die Beschäftigten selbst, erlangen die Beschäftigten einen Entschädigungsanspruch. Dieser besteht bei zuvor begonnener Kurzarbeit nicht für die Arbeitszeit, die ohnehin aufgrund der Kurzarbeit ausfällt, denn insoweit liegt kein Verdienstausfall vor. Dementsprechend wird für diese Zeit anders als im Falle des § 56 Abs. 1 IfSG weiter Kurzarbeitergeld durch die BA gezahlt und für den Verdienstausfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG durch die zuständige Landesbehörde.

5. Weiterbildung während Kurzarbeit: Es ist möglich, Zeiten der Kurzarbeit für Qualifizierung zu nutzen. Bei nicht durch die BA geförderten Maßnahmen muss die Qualifizierungsmaßnahme allerdings überwiegend Inhalte vermitteln, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sind. Für eine geförderte Weiterbildung während Kurzarbeit gilt seit dem 1. Januar 2021 die Regelung, dass die BA Qualifizierungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 106a SGB III durch eine anteilige Erstattung der Lehrgangskosten und hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge fördern kann. Informationen dazu finden sich in der Weisung der BA zur Weiterbildung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld vom 17.12.2020.

Die aktualisierten FAQs der BDA zum Kurzarbeitergeld (Stand 15. Januar 2021) finden Sie unter arbeitgeber.de zum Download (PDF).   

Quelle: BDA – Die Arbeitgeber

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