Markeneintrag aus dem Jahr 2003 sorgt bei Seminaranbietern für Verwirrung  

Seit Anfang Juli wird in verschiedenen Medien und Foren darüber informiert, dass der Begriff „Webinar“ durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bereits im Jahr 2003 als Marke eingetragen wurde und Anbieter bei einer Verwendung des Begriffs für ihre Online-Seminarangebote möglicherweise mit kostenpflichtigen Abmahnungen rechnen müssen. In den vergangenen Tagen sind zudem offenbar erste Abmahnungen verschickt worden, wie in verschiedenen Blogs von Rechtsanwälten berichtet wird.

Nun hat der Inhaber der DPMA-Marke, Mark Keller aus Kuala Lumpur, über seine Anwaltskanzlei mitteilen lassen, dass

  • er selbst als Markeninhaber keine solchen Abmahnungen veranlasst hat
  • und er nur gegen die ungenehmigte Verwendung der Marke “WEBINAR®” vorgehen würde.

In der offiziellen Stellungnahme* vom 06.07.2020 heißt es weiter: „Die Markenbezeichnung WEBINAR® ist keinesfalls gleichbedeutend mit dem Begriff „Webinar“ oder sonstigen begrifflichen Abwandlungen. (…) Seien Sie also unbesorgt, wenn Sie den Begriff „Webinar“ oder diesen in abgewandelter Form weiterhin benutzen.“

Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung möglich

Seminaranbieter können also aufatmen. Hinzu kommt, dass beim DPMA ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gestellt werden kann, wenn eine Marke fünf Jahre lang nicht benutzt worden ist. Von dieser Möglichkeit haben inzwischen mehrere Unternehmen Gebrauch gemacht. Wie heise.de berichtet, liegen dem Markenamt bereits fünf solcher Löschanträge vor.

*Quelle: Facebookseite Jun Rechtsanwälte – Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht (Posting vom 08.07.2020)

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