Verjährungsverzichtserklärung bedeutet keine Anerkennung der Forderung.

Seit Anfang dieser Woche versenden die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst Briefe an die Verlage mit denen sie um die Unterzeichnung einer so genannten Verjährungsverzichtserklärung bitten. Es geht um die möglicherweise notwendige Rückforderung von Ausschüttungsbeträgen in 2012 durch die Verwertungsgesellschaften.

Hintergrund ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 12. November 2015 zu einem belgischen Vorlageverfahren. Im Ausgangsverfahren stand zwischen Hewlett Packard Belgium und der belgischen Verwertungsgesellschaft Reprobel die Höhe der Geräteabgabe im Streit. In der Entscheidung in dem Vorlageverfahren kommt der EuGH dann u.a. zu dem Ergebnis, dass Verlage nach der „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ vom 22. Mai 2001 nicht berechtigt seien, an der Reprographieabgabe der Hersteller von Vervielfältigungsgeräten beteiligt zu werden. Verlage seien in der Richtlinie nämlich nicht in der Liste der Rechteinhaber aufgeführt.

Weiterer Hintergrund sind Verfahren in Deutschland insbesondere das eines Herrn Vogel, dessen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit Blick auf die oben genannte Entscheidung des EuGH ausgesetzt wurde. Herr Vogel, der aus anderen Gründen die Vorinstanzen für sich entscheiden konnte, verfolgt das Ziel die Ausschüttung von Verwertungsgesellschaften an Verlage zu unterbinden. Vor dem BGH wird jetzt dem Vernehmen nach am 10. März 2016 weiterverhandelt werden.

Um bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in Deutschland Haftungsrisiken zu verringern, haben die Verwertungsgesellschaften Maßnahmen beschlossen, die drohende Verjährung etwa notwendiger Rückforderungen zu unterbrechen. Dies soll durch eine Verjährungsverzichterklärung der Verlage geschehen. Anderenfalls sehen sich die Verwertungsgesellschaften gezwungen, im Wege des Mahnbescheids die Forderung noch in diesem Jahr gegenüber dem Verlag rechtshängig zu machen. Bei der von den Verwertungsgesellschaften angenommenen Verjährungsfrist von 3 Jahren sind Ausschüttungen an die Verlage in 2012 betroffen.

Da das Jahr bald zu Ende ist, bleibt nicht viel Zeit zum Überlegen. Die Frist der VG Wort zur Abgabe der Verjährungsverzichtserklärung läuft am 10., die der VG Bild-Kunst am 14. Dezember 2015 ab. Die Erklärung ist beschränkt auf die Ausschüttung in 2012 und betrifft nicht automatisch die Folgejahre. Zudem ist sie bis 31.12.2019 befristet.

Auf diese Weise gewinnen alle Beteiligten Zeit die Entwicklung der Rechtslage in Deutschland abzuwarten und die endgültige Entscheidung mit Sorgfalt zu treffen. Auch muss diese Zeit genutzt werden, auf eine Verbesserung und Konkretisierung der gesetzlichen Rahmenbedingungen insgesamt intensiv hinzuwirken. Hier verfolgen alle beteiligten Verbände die gleichen Ziele.

Die Entscheidung über den bilanziellen Umgang mit dem Rückzahlungsrisiko sollte jeder Verlag mit seinem rechtlichen Berater besprechen.

Für Rückfragen steht der Zeitschriftenverlegerverband gerne zur Verfügung:

Dirk Platte | Justitiar | VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. | Haus der Presse | Markgrafenstraße 15 | 10969 Berlin | E-Mail d.platte@vdz.de | Telefon +49 (0)30 – 72 62 98 – 130