Arbeitsgericht: proportionale Kürzung des Urlaubsgeldes von Redakteuren in Teilzeit nach Tarifvertrag zulässig.

In einem inzwischen rechtskräfigen Urteil aus dem vergangenen Jahr entschied das Hamburger Arbeitsgericht in einem Musterverfahren zwischen einem tarifgebundenen VDZ-Mitgliedsverlag und einem vom DJV unterstützten Redakteur zugunsten des Arbeitgebers. Der in Teilzeit angestellte Journalist klagte vor dem Gericht gegen die vorgenommene Kürzung seines Urlaubsgeldes.

Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages von 1995 beim Verlag als Redakteur beschäftigt. Er war in Teilzeit in Höhe von 83,34 Prozent beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag des Klägers und aufgrund beidseitiger Tarifgebundenheit fanden im Arbeitsverhältnis der Parteien die Regelungen des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften Anwendung. Seine tarifliche Vergütung berücksichtigte die Teilzeit.

Gleichbehandlung von Teilzeit und Vollzeit

Der Kläger berief sich im Besonderen auf den Wortlaut des § 10 Abs. 7 des Manteltarifvertrages. Dieser bestimmt, dass dem Arbeitnehmer Urlaubsgeld in Höhe von 85 Prozent des vereinbarten
monatlichen Bruttogehaltes zusteht. Das Urlaubsgeld berechnet sich vom Bruttogehalt mit einer Höchstbemessungsgrenze von 3681,30 Euro (Anm. d. Red.: Umrechnung von 7.400,00 DM in Euro). Der Teilzeitbeschäftigte und der ihn vertretende DJV waren der Ansicht, dass auch für die Berechnung des Urlaubsgelds die Regelung pauschal anzuwenden sei. Kürzungen des Urlaubsgelds zuungunsten von teilzeitbeschäftigten Redakteuren seien im Tarifvertrag nicht geregelt und mithin unzulässig.

Der beklagte Verlag vertrat die Auffassung, dass die Höchstbemessungsgrenze nur für Vollzeitbeschäftigte gelte und für Teilzeitbeschäftigte entsprechend zu reduzieren sei. Sodann seien
von dem sich daraus ergebenden Betrag 85 Prozent auszuzahlen.

Gestützt auf das BAG

Die Richter gaben dem Mitgliedsverlag recht: Der Urlaubsgeldanspruch habe Vergütungscharakter und stelle somit zusätzliches Entgelt dar, das an zusätzlich erbrachte Arbeitsleistungen
anknüpfe. Dies ergebe sich aus dem letzten Unterabsatz von § 10 Abs. 7 des Manteltarifvertrages, wonach ein Eintritt oder Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres zu einer anteiligen Zahlung des Urlaubsgeldes für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit führe.

Ohne Anpassung der Höchstbemessungsgrenze würde der Arbeitnehmer in Teilzeitbeschäftigung im Ergebnis einen höheren prozentualen Anteil seiner Bruttomonatsvergütung als Urlaubsgeld erhalten als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Dies würde schließlich zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Redakteure und Redakteurinnen in Teilzeit gegenüber den Vollzeitmitarbeitern führen. Daher sei die Minderung entsprechend der Arbeitszeit zulässig.

Gestützt hat das Arbeitsgericht Hamburg sein Urteil auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2014 – 9 AZR 134/12 –, wonach bei Zahlungen mit Vergütungscharakter
der Grundsatz gelte, dass solche Leistungen an eine Teilzeitbeschäftigung anzupassen seien.

Der DJV nahm die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Hamburg im Laufe des Verfahrens zurück und akzeptierte damit die Entscheidung erster Instanz hinsichtlich der Auslegung des Urlaubsgeldanspruches für in Teilzeit arbeitende Zeitschriftenredakteure nach dem bundesweit geltenden Manteltarifvertrag. Das Aktenzeichen des Urteils lautet: 7 Ca 356/15.

Dirk Platte, VDZ-Justitiar, Geschäftsführer VdZ BB, Geschäftsführer Fachverband Konfessionelle Presse