Wer in einem Medium Tatsachen behauptet, haftet für deren Inhalt. So weit so bekannt. Wie aber sieht es aus, wenn der Redakteur Dritte für sich sprechen lässt? Zum Beispiel über Verlinkungen? Wird der Verlag dann bei rechtswidrigen Inhalten ebenfalls zur Verantwortung gezogen?

Von Michael Rath-Glawatz

Beginnen wir mit Selbstverständlichkeiten: Wer in einem Medium, sei es Print oder elektronisch, Tatsachen behauptet oder Meinungen äußert, haftet für deren Inhalt. Sind die Tatsachen unwahr, irreführend oder in sonstiger Weise rechtlich unhaltbar, bzw. die Meinungsäußerungen als Schmähkritik zu werten, so ist derjenige, der die Tatsachen und/oder Meinungen verbreitet, zur Unterlassung verpflichtet und muss gegebenenfalls Schadensersatz leisten bzw. eine Geldentschädigung zahlen.

Was aber, wenn man die Tatsachen nicht selbst behauptet oder die Meinungen nicht selbst äußert, sondern „Dritte“ (eventuell sogar „für sich“) sprechen lässt?

Auch insoweit ist die Ausgangslage einfach: Macht man sich die Behauptungen/Meinungsäußerungen des Dritten erkennbar zu eigen, so sind sie wie eigene Erklärungen zu behandeln inklusive der Rechtsfolge, dass man (auch) für die Drittäußerungen haftet.

Bezogen auf die redaktionelle Berichterstattung ist insoweit an die klassischen Distanzierungsformen zu erinnern: Als wörtliche Zitate gekennzeichnete Erklärungen Dritter, die sich der Autor nicht zu eigen macht; indirekte Zitate, wobei sich aus dem Kontext zweifelsfrei ergibt, dass es sich nicht um eine eigene Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung des Redakteurs handelt und er die Inhalte auch nicht als eigene übernimmt. Dass der Redakteur nicht nur seine eigenen Formulierungen, sondern auch eingestreute Erklärungen Dritter auf mögliche Unwahrheiten bzw. Persönlichkeitsverletzungen prüfen muss, versteht sich von selbst.

Werden in journalistischen Telemedien zudem Verlinkungen (Hyperlinks) auf anderweitige Internetangebote vorgenommen, so ist dies zunächst nichts anderes als eine (weiterführende) Fußnote, ein Quellenhinweis wie in einer Printveröffentlichung, für die nicht gehaftet wird. Ist dem Online-Redakteur allerdings bekannt, dass auf den verlinkten Seiten rechtswidrige Inhalte enthalten sind, so haftet der „link-setzende“ Redakteur (Verlag) fraglos auch für den Inhalt, auf den verlinkt wird. Erhält der Autor nachträglich einen Hinweis, dass die Seiten unzulässig sind, muss er diesem Hinweis unverzüglich nachgehen und den Link gegebenenfalls löschen. Will der Autor zudem auf der sicheren Seite bleiben, fügt er seinem Beitrag einen Disclaimer bei (bzw. das gesamte Online-Portal enthält einen entsprechenden, deutlich erkennbaren Disclaimer). Mit dem Disclaimer wird die inhaltliche Verantwortung für über die eigene Seite abrufbare Beiträge Dritter ausdrücklich ausgeschlossen.

Was aber, wenn der Verlag über sein Internetportal neben den redaktionellen Inhalten auch eigene gewerbliche Angebote zum Abruf bereit hält und in diesem Kontext auf fremde Seiten verlinkt und damit – wettbewerbsrechtlich formuliert – eine „geschäftliche Handlung“ vornimmt?

Hier gilt es – wie von dem Bundesgerichtshof aktuell entschieden (Az. I ZR 74/14) – zu unterscheiden: Würde durch einen sogenannten Deep-Link unmittelbar auf eine Seite mit (erkennbar) rechtswidrigen Inhalten verlinkt, so kann neben dem eigentlichen Seitenbetreiber auch der verlinkende Verlag in Haftung genommen werden. Handelt es sich demgegenüber um einen sogenannten Hyperlink, mit dem „nur“ auf die Startseite des fremden gewerblichen Portals verlinkt wird, so haftet der Verlag nicht, sofern kein Zueigenmachen mit Blick auf die fremden Inhalte vorliegt (was z.B. dann der Fall wäre, wenn nicht nur auf die fremden Inhalte verlinkt würde, sondern diese in die eigenen Seiten eingebettet würden).

Gibt das fremde Angebot keine Veranlassung zur Skepsis, so ist der verlinkende Verlag auch nicht gehalten, eine Vorabprüfung der Inhalte vorzunehmen, auf die verlinkt wird. Sind jedoch Zweifel an der Seriosität des Fremd-Portals bekannt oder angezeigt, insbesondere dann, wenn beispielsweise die Verletzung „absoluter“ Rechte (wie etwa Persönlichkeits- oder Urheberrechte) zu befürchten steht, so muss vorab geprüft werden.

Erhielte der Verlag auch im Bereich nicht-redaktioneller Aktivitäten einen Hinweis, dass fremde Inhalte, auf die er verlinkt, rechtswidrig sind, so muss er diesen Hinweisen ebenfalls sofort nachgehen und den Link eventuell entfernen.