Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH): Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z.B. E-Books) unterliegen bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz (Urteil vom 03.12.2015, V R 43/13). Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Bücher auf physischen Trägern und nicht für „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“.

Der vom BFH entschiedene Streitfall betrifft die sogenannte „Online-Ausleihe“ digitalisierter Sprachwerke (E-Books). Die Klägerin räumte den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern der Klägerin abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die Leistungen der Klägerin an die Bibliotheken dem Regelsteuersatz.

Der BFH bestätigte dies: Zwar sei auf die Vermietung der in der Anlage 2  zum Umsatzsteuergesetz genannten Bücher der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Digitale Sprechwerke sind aber keine Bücher im Sinne dieser Anlage 2. Das Tatbestandsmerkmal „Bücher“ setzt einen physischen Träger voraus, auf dem das Buch materialisiert ist. Das folge insbesondere aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Umsatzsteuerrecht zugrunde liege. Danach sei eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen – wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher – ausdrücklich ausgeschlossen. Der BFH verneinte auch eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Auf der Grundlage des BFH-Urteils dürfte davon auszugehen sein, dass auch die Lieferung von E-Books dem Regelsteuersatz unterliegt. Im konkreten Streitfall hatte der BFH hierüber allerdings nicht zu entscheiden.

Die Regierungskoalition hatte zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuersatzermäßigung auch auf „E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien“ auszuweiten. Dies erfordert allerdings eine Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, zu der es noch nicht gekommen ist.

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