In der Folge der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus haben sich die IHK-Gremien darauf verständigt, vom 16. März bis vorerst 24. April sämtliche Prüfungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) abzusagen. Die IHK-Organisation begründet die Absage mit dem gemeinsamen Aufruf der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen zu schützen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen sei nicht mehr möglich. Wann die Prüfungen nachgeholt werden können, ist derzeit noch offen. Die Industrie- und Handelskammern werden die neuen Termine bekanntgeben, sobald sich die Risikoeinschätzung rund um das Coronavirus wieder verbessert hat.

Aus demselben Grund haben einige Bundesländer bereits am 16. März begonnen, alle Schulen und damit auch die Berufsschulen zu schließen. Ab dem 17. März findet bundesweit kein Unterricht mehr statt. Aufgrund des generellen Unterrichtsausfalls sind Auszubildende grundsätzlich verpflichtet, zur Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb zu erscheinen. Der Freistellungstatbestand aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG entfällt. Sofern jedoch die jeweiligen Berufsschulen Unterrichtsmaterial über Lernplattformen oder in ähnlicher Art und Weise zur Verfügung stellen, ist davon auszugehen, dass den Auszubildenden zur Bearbeitung dieser Materialien ausreichend Zeit während der Ausbildung zur Verfügung gestellt werden muss. Da zudem in vielen Fällen aufgrund von vorübergehenden Betriebsschließungen oder Kurzarbeit keine reguläre Ausbildung mehr möglich ist, müssen in jedem Fall individuelle Absprachen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden erfolgen. Grundsätzlich ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, alle verfügbaren Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.

Quelle: BDA | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
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