Eine deutsche Übergangsregelung für die Verlagsbeteiligung an der Reprographieabgabe ist ebenso notwendig wie die nachhaltige Anerkennung von Verlegerrechten im EU-Urheberrecht.

(Print&more 2/2016)

Nach der Reprobel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. April 2015 dürfen Verleger an den Erlösen der VG Wort nicht beteiligt werden. Dass ihre verlegerische Leistung eine Voraussetzung für die vergütungspflichtigen Nutzungen der verlegten Werke schafft, genüge dafür nicht. Es sei allein Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit die verlegerische Leistung urheberrechtlichen Schutz genieße und Vergütungsansprüche begründe.

Keine eigenen Ansprüche oder Rechte der Verleger

Den Verlegern stünden nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der VG Wort wahrgenommen werden könnten, denn sie seien nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Der BGH erweckt hier den Eindruck, als ob die Presseverleger von der Entscheidung nicht betroffen seien, denn sie verfügen ja über ein Leistungsschutzrecht. Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger (§ 87f Abs. 1 UrhG) bezieht sich aber lediglich auf bestimmte Formen der öffentlichen Zugänglichmachung zu gewerblichen Zwecken und enthält kein Vervielfältigungsrecht, auf das es hier ankommt. Auch § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG begründet nach Ansicht des BGH keine eigenen Rechte oder Ansprüche der Verleger. Der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 63a UrhG sei zwar zu entnehmen, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, die neue Regelung gewährleiste im Blick auf die verlegerische Leistung eine Beteiligung der Verleger an den Erträgen der Verwertungsgesellschaften in Form einer pauschalen Vergütung. Darauf komme es aber schon deshalb nicht an, weil diese Erwägung im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden habe.

Bundestag fordert Regierung zum Handeln auf

Bereits wenige Tage nach der BGH-Entscheidung hat der Deutsche Bundestag in einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, eine nationale Regelung zur Verlegerbeteiligung,  insbesondere an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus der gesetzlichen Privatkopievergütung, zu prüfen. Gleichzeitig bat der Bundestag die Europäische Kommission, schnellstmöglich einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, auf dessen Grundlage Verleger europaweit entsprechend der bisher in den Mitgliedsstaaten häufig geübten Praxis an den bestehenden gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber beteiligt werden können. Ohne ein schnelles Handeln des Gesetzgebers werden die Konsequenzen für Buch- und Zeitschriftenverlage teilweise verheerend sein: Es drohen Rückzahlungsverpflichtungen in dreistelliger Millionenhöhe für die vergangenen drei Jahre und ein Ausbleiben der Einnahmen aus der Kopierabgabe für die Zukunft. Mit Insolvenzen ist zu rechnen. Weiterhin ist es alles andere als sicher, dass die Urheber von diesem Urteil auf mittlere Sicht profitieren. Hier sei in Erinnerung gerufen, dass das Reprobel-Verfahren vor dem EuGH die Weigerung eines Kopierherstellers zum Gegenstand hatte, eine Geräteabgabe an die belgische Verwertungsgesellschaft zu zahlen.

Nationales Übergangsgesetz sogar von Kommission empfohlen

Die Ansicht, der nationale Gesetzgeber könne nicht handeln, solange die EU keine Verlegerrechte schaffe, ist falsch und wird auch von der Kommission nicht geteilt. Im Gegenteil: Die Kommission hat die nationalen Gesetzgeber mehrfach informell ermuntert, eine gesetzliche Übergangsregelung zu schaffen. Denn bekanntlich dauert der Gesetzgebungsprozess in Brüssel recht lange. Österreich und Belgien haben deshalb entsprechende Gesetze schon auf den Weg gebracht. Warum sollte Deutschland dazu nicht in der Lage sein? Die Tatsache, dass das EU-Recht bislang keine originären Verlegerrechte enthält, verbietet keineswegs, national ein solches Recht vorzusehen – umfassend oder beschränkt auf bestimmte Vervielfältigungsrechte, um so die Beteiligung für Zahlungen aus Schrankenregelungen zu erhalten. Aber auch unterhalb eines Verlegerrechts ist eine schnelle Übergangslösung z. B. in § 63a UrhG möglich, wenn die Politik hier wirklich helfen will. So lässt sich etwa der Mangel heilen, den der BGH feststellt, wenn er erklärt, der Begründung zu § 63a UrhG sei zwar zu entnehmen, dass man eine Beteiligung der Verleger an den Erträgen der VG Wort schaffen wolle, jedoch habe diese Erwägung im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Sollte sich die Bundesregierung in einer Situation, in der die EU-Kommission Übergangslösungen wie in Österreich und Belgien begrüßt, hinter einer angeblich unsicheren europäischen Rechtslage verstecken, wäre das ein Armutszeugnis zum Schaden der freien Presse.

Anerkennung von Verlegerrechten im EU-Urheberrecht überfällig

Langfristig kommt es darauf an, dass die Verleger endlich in den Kreis der Rechteinhaber des EU-Urheberrechts aufgenommen werden. Es gibt keinen vernünftigen Grund, ihnen – anders als Rundfunkunternehmen, Film- und Musikproduzenten – die üblichen Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung zu verweigern. Die Presseverlegerverbände begrüßen deshalb die Konsultation der EU-Kommission zur Rolle der Verleger in der urheberrechtlichen Wertschöpfungskette und fordern die EU auf, möglichst bald einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des EU-Urheberrechts vorzulegen. Bloß abgeleitete Rechte genügen im digitalen Zeitalter nicht mehr, um die Vermarktungshoheit der Verlage über ihre Presseprodukte zu sichern. Das gilt für den Bereich der Verwertung kleiner Ausschnitte, in dem vielfach sogar das »Ob« eines Urheberrechtsschutzes fraglich ist. Und es gilt für die Verwertung größerer Ausschnitte und ganzer Artikel etc., wo der Nachweis und die Reichweite der abgeleiteten Rechte in der Praxis vielfach nicht ausreichen. Und nur als Rechteinhaber im Sinne des EUUrheberrechts können Presseverleger langfristig Zahlungen aufgrund von Schrankenregelungen erhalten; das gilt auch für die VG-Wort-Einnahmen aus der Reprographieabgabe. Schließlich werden auf dem Weg zu einem immer europäischeren Urheberrecht irgendwann alle Rechteeinräumungen auf bloß nationaler Ebene ungültig.

Ein harmonisiertes EU-Urheberrecht, in dem allein die Presseverleger keine Rechte haben, wäre anachronistisch und schlicht falsch.

Autoren:

Prof. Dr. Christoph Fiedler
VDZ-Geschäftsführer Europa- und Medienpolitik, Chairman Legal Affairs EMMA European Magazine Media Association

Dirk Platte
VDZ-Justiziar, Geschäftsführer Verband der Zeitschriftenverleger Berlin-Brandenburg e.V., Geschäftsführer Fachverband Konfessionelle Presse